Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihre Einsatzes wie folgt summarisch wie beantworte:
Das von Ihnen zitierte Urteil ist auf Ihren Fall anzuwenden. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen Ihnen und Ihrer dauernd von Ihnen getrennt lebenden Ehefrau eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde, denn auch die tatsächliche Wohnungsüberlassung ist als Unterhaltsgewährung iSv § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich (vgl. Heinicke in Kommentar zum EStG, § 10 Rd.-Nr. 50).
Hierbei sind tatsächlich nicht nur nutzungsabhängige Kosten, sondern auch davon unabhängige Kosten wie AfA und Schuldzinsen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehbar.
Um die Höhe des Abzugs in Ihrem Fall bestimmen zu können, ist eine exakte Berechnung nötig, zu deren Vornahme Sie sich gerne an uns wenden können.
Im übrigen hoffe ich, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste steuerrechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Ich weise darauf hin, dass sich meine Auskünfte nur auf die Informationen beziehen, wie sie mir im geschilderten Sachverhalt zur Verfügung gestellt wurden. Für eine tiefergehende rechtliche Würdigung Ihres Problems ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung unerlässlich. Diese kann aber im Rahmen dieser online-Beratung natürlich nicht erfolgen. Viele Rechtsfragen können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Weiterhin sind verbindliche Empfehlungen, wie sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Sonnenberg
Rechtsanwältin
Sonnenberg Rechtsanwälte
Fachanwälte für Familienrecht und Steuerrecht
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