Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Die Androhung einer negativen Bewertung innerhalb eines Portals, welches Bewertungen der im Rahmen es Portals in Anspruch genommenen Dienstleistungen erlaubt ist grundsätzlich keine Nötigung, da es meiner Meinung bereits an dem "empfindlichen Übel" mangelt. Eine einzige negative Bewertung ist grundsätzlich kein empflindliches Übel. Ob dies in Ihrem Falle auch zutrifft, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn die genauen Umstände innerhalb des Portals, insbesondere deren AGB bekannt sind. Dies ist jedoch in Rahmen einer Erstberatung nicht zu bewältigen
Sollte die Bewertung allerdings in solchen Portalen hinterlegt werden, die nicht im Zusammenhang mit der Vermittlung der Dienstleitung stehen (wie Ihr Beispiel Google-Branchencenter) ist die Grenze zu einem empflindlichen Übel erheblich geringer, da sich N einer solchen Bewertung nicht freiwillig unterworfen hat.
2.
Sollte es sich in Ihrem Fall jedoch um ein empfindliches Übel handeln, wäre nach § 240 Absatz 2 die Mittel-Zweck-Relation zu prüfen.
Nach Ihrer Schilderung halte ich dann eine Nötigung für gegeben, da G durch seine Drohung letztlich die gerichtliche Überprüfung der Ansprüche des N verhindern will, die er, nach Ihrer Schilderung, nicht zu fürchten hat.
An der Verwerflichkeit fehlt es idR dann, wenn der "Täter" Anspruch auf die erzwungene Handlung hat. Ist die geforderte Handlung bereits zweifelhaft liegt Verwerflichkeit und somit Nötigung vor.
3.
Die Bewertung selbst wird, wenn sie den Tatsachen entspricht, da sachlich formuliert, von der Meinungsäußerung gedeckt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme.
Ich bitte noch um Beantwortung der folgenden Nachfragen.
a) Verstehe ich es richtig, dass der Bewertungstext vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist, aber dennoch eine Nötigung vorliegen kann?
b) Wenn die Bewertung als Meinungsäußerung gedeckt ist, hat dann die Drohung von N. bezüglich der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen überhaupt Substanz?
c) Wie bereits oben gefragt, dürfte (aus der Erfahrung beurteilt) hier der Staatsanwalt bereits tätig werden?
Vielen Dank bereits für Ihre kurze Rückantwort auf diese Nachfrage.
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Die Bewertung an sich ist keine strafbare Handlung, solange sie den Tatsachen entspricht. Erst im Zusammenhang mit einer Forderung (Klagerücknahme) kann diese zu einer verwerflichen Nötigungshandlung werden.
2.
Die Chancen für die Durchsetzbarkeit von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen von N gegen G halte ich für gering.
3.
Nach meiner Erfahrung wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wohl eingestellt werden, wenn keine Vorstrafen bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -