Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Sozialamt könnte das übertragene Pflegegeld möglicherweise als Schenkung ansehen und unter bestimmten Umständen zurückfordern. Gemäß den im Kontext genannten Informationen, insbesondere in Bezug auf § 528 BGB, kann das Sozialamt Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor der Bedürftigkeit erfolgt sind, zurückfordern, um die Pflegekosten zu decken.
Da das Pflegegeld ursprünglich für die Pflege Ihrer Mutter bestimmt war und Sie es nicht beansprucht haben, könnte das Sozialamt argumentieren, dass die Übertragung des Pflegegeldes auf Ihr Konto eine Schenkung darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn das Geld nicht unmittelbar für Pflegeleistungen verwendet wurde, sondern angespart und dann übertragen wurde.
Es ist wichtig, dass Sie nachweisen können, dass das Pflegegeld tatsächlich für Ihre Pflegetätigkeiten bestimmt war und nicht als Schenkung gedacht war. Die Deklaration im Verwendungszweck als "Übertragung von Pflegegeld" könnte helfen, den Zweck der Übertragung zu verdeutlichen, aber es könnte dennoch als Schenkung interpretiert werden, wenn das Sozialamt dies so sieht.
Zusammenfassend besteht das Risiko, dass das Sozialamt das übertragene Pflegegeld als Schenkung ansieht und es zurückfordert, insbesondere wenn Ihre Mutter bedürftig wird und Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
Nach Übertragung des größeren Betrages, geht seit 6 Monaten das Pflegegeld monatlich komplett auf mein Konto, da ich meine Mutter weiterhin, bis zum Einzug ins Pflegeheim, pflege.
Sehen Sie diese Beträge auch im Bezug auf Schenkung als unkritisch an?
Viele Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich stellt das Pflegegeld nach § 37 SGB XI eine zweckgebundene Leistung dar, die dazu dient, den Aufwand der Pflegeperson (hier: Ihnen) zu entgelten. Entscheidend ist daher, ob Sie diese Geldmittel tatsächlich als Entgelt für Ihre Pflegeleistungen erhalten oder ob es sich um eine unentgeltliche Zuwendung („Schenkung") handelt.
Eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB liegt vor, wenn eine Leistung ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung gewährt wird.
Dient dagegen ein Geldzufluss ersichtlich der Vergütung oder dem Ausgleich für tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen, ist dies – zumindest hinsichtlich des angemessenen Anteils – weder formal noch wirtschaftlich als Schenkung zu werten.
Für die Beurteilung, ob eine unentgeltliche Zuwendung oder eine (teil-)entgeltliche Leistung vorliegt, kommt es einerseits auf eine klare Zweckbestimmung (Entlohnung für Pflege) an und andererseits auf die Angemessenheit der Höhe. Wenn Sie Ihre Mutter rund um die Uhr pflegen mussten und dadurch erhebliche Leistung erbringen, dürften fortlaufende Zahlungen in Höhe des Pflegegeldes grundsätzlich ein legitimes Entgelt sein.
Gemäß § 528 BGB kann eine Schenkung innerhalb von 10 Jahren nach Vollziehung zurückgefordert werden, wenn der Schenker „verarmt" und Sozialhilfe (bzw. „Hilfe zur Pflege") beantragt.
Damit das Sozialamt hier ansetzt, müsste es die monatlichen Zahlungen als Schenkung einstufen. Diese Gefahr ist erheblich geringer, wenn feststeht, dass die Zahlungen der Abgeltung tatsächlicher Pflegeleistungen dienen und nicht bloß ohne Gegenleistung weitergegeben werden.
Umso wichtiger ist es, dass Sie – sofern noch nicht geschehen – eine nachvollziehbare Dokumentation haben, z. B. in Form einer formlosen Pflegevereinbarung oder einer schriftlichen Fixierung darüber, dass das zufließende Pflegegeld tatsächlich für Ihre Pflegeleistung bestimmt ist.
Praxisempfehlungen:
Dokumentation:
Halten Sie am besten schriftlich fest, dass das Pflegegeld als Ausgleich für Ihre Pflegeleistungen und Auslagen (Fahrtkosten, Zeitaufwand, evtl. Sachkosten) dient. Mindestens sollten (auch rückwirkend) die inhaltlichen Absprachen festgehalten werden, damit Sie im Ernstfall argumentieren können, dass es eben keine „Schenkung" war.
Höhe der Zahlungen:
Beachten Sie, ob das Pflegegeld in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Pflegeaufwand steht. Weicht der Betrag auffällig von der üblichen Pflegesachleistung oder Pflegevergütung ab, könnte das Sozialamt eher unterstellen, es handle sich teilweise um eine unentgeltliche Zuwendung.
Verwendungszweck auf den Kontoauszügen:
Dass die Überweisungen mit dem Verwendungszweck „Pflegegeld" gekennzeichnet sind, wirkt sich durchaus positiv aus, da es den Gegenleistungscharakter untermauert. Es ersetzt aber keine detaillierte Darlegung Ihrer Pflegeaufwendungen.
Zusammenfassung:
Die laufenden Zahlungen des Pflegegeldes auf Ihr Konto sind eher unkritisch, sofern klar ist, dass diese Beträge tatsächlich als Vergütung/Entlohnung für Ihre Pflegeleistungen erbracht werden. Dann handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Schenkung. Das zentrale Risiko bestünde nur, wenn das Sozialamt im Rahmen eines Hilfe-zur-Pflege-Antrags vermutet, hier habe eine ungerechtfertigte „Vermögensverschiebung" stattgefunden. Eine schriftliche oder jedenfalls nachvollziehbare Dokumentation Ihrer realen Pflegeleistungen ist daher empfehlenswert, um einem solchen Vorwurf vorzubeugen.
Mit freundlichen Grüßen
Altundag
Rechtsanwalt