Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein Vertrags- oder Auftragsverhältnis ist mit dem Architekten auch durch die Inanspruchnahme der Beratungsleistung zustande gekommen. Fraglich aus hierbei um welchen Umfang es sich handelt, insbesondere welche Leistungen bislang abgerechnet wurden.
Nach Ihren Angaben wurden zunächst entsprechende Beratungsleistungen abgerufen, ohne das bereits ein konkret Bauaufsicht mit den einzelnen Leistungsbeschreibungen und eine Vergabe beauftragt wurden. Dies gilt umso mehr als der Architekt Ihren Vorgaben bislang noch nicht entsprochen hat und die mit seinem letzten Entwurf, das Budget deutlich überschritten hat unter Einschränkung in der Bauaufsicht. Dass dieser Entwurf nicht annehmbar war, muss sich aus den bisherigen Beratungen ergeben haben. Jedenfalls kann ich aus Ihrer Antwort keine Kündigung erkennen.
Jedenfalls hat der Architekt offensichtlich den Vertrag gekündigt. Eine Abrechnung wäre durch den Architekten daher nur nach der bisherigen Leistung auf Stundenbasis vorzunehmen, wobei hier noch zu prüfen wäre, ob die bisherige Leistung Ihren Vorgaben entsprochen hat und damit überhaupt verwendbar waren. Jedenfalls kann der Architekt keine Leistungen abrechnen für die er nicht ausdrücklich beauftragt war, bzw. sich dies aus dem Umfang der Leistung seiner Beauftragung ergeben hat,
Daher ist die Abrechnung für die Einholung entsprechender Unterlagen für Ihr Grundstück nicht abrechenbar. Die bisherigen Beratungen/Skizzen/Pläne sind nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen, wobei ein Abzug berechtigt ist, wenn die bisherige Tätigkeit nicht brauchbar ist.
Fordern Sie den Architekten zunächst auf seine konkrete Tätigkeit, anhand einer Aufstellung darzulegen. Hierbei können Sie dann prüfen, welche Tätigkeiten streichbar sind, mangels Verwendbarkeit.
Weiterhin fordern Sie ihn auf eine Bevollmächtigung für die Einholung von entsprechenden Unterlagen vorzuweisen, ebenso wie eine schriftliche Beauftragung des Anwaltes.
Weisen Sie die Rechnung mangels Prüfbarkeit zurück und fordern Sie zusammen mit der Aufstellung eine neue Rechnung an.
Untersagen Sie eine weitere Tätigkeit des Architekten bis diese Rechnungsangelegenheit geklärt ist. Nehmen Sie die Kündigung des Vertrages durch den Architekten zu Kenntnis.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre kurzfristege Antwort zu diesem Problem. Die Kündigung des Vertrages wie Sie schreiben erfolgte nicht vom Architekten sondern von unserer Seite wegen der zu hohen Baukosten. Der Achitekt hätte nach unserer Auffassung bei dieser deutlichen Baukostenüberschreitung uns davon in Kenntnis setzen müssen um ein Dilemma zu vermeiden und nicht einfach die Unterlagen fertigstellen.
Da der Architekt Ihre Vorgaben nicht eingearbeitet hat, war sicherlich eine Beendigung des Vertrages berechtigt. Ein konkreter Auftrag wurde von Ihnen noch nicht erteilt, so dass der Architekt allenfalls die bisherige Beartung, soweit Sie von Ihnen beauftragt und auch in Ihrem Interesse erfolgte, abrechnen kann. Die Einholung entsprechender Auskünfte und deren Auswertung war nicht beauftragt und ist damit jedenfalls nicht abrechenbar. Hier sollten Sie der Abrechnung widersprechen und und eine Abrechnung nach Studenanfall verlangen.
Mit besten Grüßen