Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend für den Widerruf ist grundsätzlich, dass dieser schriftlich in Textform erfolgt. Dies kann grundsätzlich auch per Email erfolgen. Allerdings sollte dann immer darauf geachtet werden, dass Sie den Widerruf im Streitfall beweisen können. Dabei sollte zumindest zu Beweiszwecken eine Übermittlungsbestätigung sowie eine Lesebestätigung angefordert werden. Der schriftliche Widerruf, versandt per Post als Einschreiben ist aber grundsätzlich die zu bevorzugende Variante. Unter Berücksichtigung der Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt, sollten Sie den Widerruf per Einschreiben nochmals an die Postanschrift der Gesellschaft zustellen lassen. Die Widerrufsfrist beginnt dabei grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Kunde selbst eine deutlich gestaltete und korrekte Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (z.B. per E-Mail) erhalten hat. Da es sich bei dem Vorgang offenbar wie durch die Verbraucherzentrale bestätigt (und sollte dies den Tatsachen entsprechen) um unseriöse und betrügerische Geschäftspraktikten handelt, dürften weitere Reaktionen der Gesellschaft als unwahrscheinlich prognostiziert werden können. Nichtsdestotrotz sollten Ihnen im gegenteiligen Fall erhebliche Argumente zur Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen, um ggf. Ansprüche der Gesellschaft gegen Sie abwehren zu können. Dies kann hier allerdings aufgrund der mitgeteilten Sachverhaltsinhalte nicht abschließend geklärt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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