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Angebliche (?) Nachweispflicht für Bedarf von 45 Stunden in der Kindertagespflege

29. September 2022 12:55 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo.

Ich habe folgendes Problem mit dem Kreisjugendamt in Herford.

Dieses behauptet, das ich, wenn ich eine geförderte Betreuungszeit in einer Kindertagespflege von mehr als 35 Stunden gewährt bekommen möchte (die mir im Augenblick verweigert wird), dafür den Bedarf beider Elternteile nachweisen muss. Daraufhin haben wir von der Kindergärtnerin, die diese Verhaltensweise der Jugendamts bereits seit Jahren durch mehrere ähnliche Fälle genau kennt, den Hinweis bekommen, dass das nicht stimmen würde, aber früher mal so gewesen wäre und dass das Jugendamt nur aus Geldspargründen solche Tricks mit den Antragstellern versucht. Sie hat mir dann einen Link zu §3 Abs.3 KiBiz geschickt, der meiner Ansicht nach eindeutig besagt, dass wir die geförderte Betreuungszeit frei wählen dürfen. Von einer Nachweispflicht auf Elternseite, oder das die Ausgestaltung der unten zitierten Grundlage dem jeweiligen öffentlichen Jugendhilfeträger obliegt, steht dort rein gar nichts. Daraufhin habe ich in einer Email an das Jugendamt mit dem o.g. Paragrafen argumentiert, um die Förderung für 45 Stunden zu erhalten. Die Antwort war die folgende:

"gemäß § 3 Abs 3 Satz 2 KiBiz haben Eltern das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen, das ist richtig. Die Ausgestaltung dieser Grundlage obliegt dem jeweiligen öffentlichen Jugendhilfeträger.
Für den Kreis Herford wurde in der Satzung über die Förderung von Kindern in der Tagespflege folgendes festgelegt:
§1 Betreuungsformen
(2) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und dem seiner Erziehungsberechtigten. Für einen Betreuungsbedarf von mehr als 35 Stunden wöchentlich sind die Gründe darzulegen und zu konkretisieren. Gern können Sie diese Gründe mir per E-Mail mitteilen und konkretisieren, dann kann geprüft werden, ob ein Bedarf von 45 Stunden gerechtfertigt ist."

Und genau hier wären wir schon bei meinem Problem:
Ich kann -nirgends- im §3 KiBiz oder -sonstwo- im KiBiz einen Passus darüber finden, der besagt, dass ich die oben angesprochene Nachweispflicht habe, um Anspruch zu haben oder die Förderung zu erhalten. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Jugendämter gesetzliche Grundlagen nach ihrem Gutdünken einfach mit zusätzlichen Beschränkungen oder Pflichten erweitern dürfen. Meiner Ansicht nach muss man für eine Änderung oder Erweiterung den üblichen Weg für Gesetzesänderungen auf Bundesebene gehen.

Meine Frage wäre daher:
Hat die Kindergärtnerin recht und wenn ja, wie sollte eine Argumentation gegenüber dem Jugendamt aussehen, um die o.g. Förderung zu erhalten, ohne diese eventuellen Fantasienachweise erbringen zu müssen (über die dieses Jugendamt dann in völliger Willkür entscheiden könnte, falls diese Nachweisforderung rein rechtlich gar nicht existiert) ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die örtliche Satzung konkretisiert das Bundesrecht, wenn die Sache Landessache ist. Bundesrecht geht vor, wenn jedoch hier keine konkrete Regelung zu finden ist, weil eine Regelungslücke vorliegt, kann diese konkret durch das Landesrecht gefüllt werden.

Die müssen daher durch einen Anwalt eine Prüfung beider Normen vornehmen lassen. Man müsste konkret sehen, wann die Satzung erlassen wurde und auch die Zulässigkeit prüfen. Sollte hier keine Konkretisierung sondern ein Widerspruch zu dem Landesgesetz vorliegen, so können Sie gegen die Satzung vorgehen. Kompliziertes Verfahren - also nicht hier über das Portal möglich.

Damit rate ich kurzfristig einen Anwalt einzuschalten. Ob das aber die Kosten in Ihrer Sache rechtfertigt, müssen Sie entscheiden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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