Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Die "Signaturpflicht" in E-Mails ergibt sich für die UG (haftungsbeschränkt) aus der Vorschrift des § 35a GmbHG, der trotz des Wortlautes, der sich auf Geschäftsbriefe bezieht, nach allgemeiner Meinung auch auf E-Mails Anwendung findet.
Danach müssen die relevanten Daten aus der Mitteilung hervorgehen. Insofern reicht eine vollständige Signatur aus. Eine Nennung der vollständigen Rechtsform in der Absenderzeile ist nicht erforderlich.
Auch auf dem Paketaufkleber ist eine vollständige Nennung der Rechtsform nicht erforderlich, denn es handelt sich hierbei um keinen "Geschäftsbrief" im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Zu beachten ist jedoch, dass genannte Vorschrift auf Bestellscheine ebenso Anwendung findet. Im Paket liegende Bestellscheine müssen somit die relevanten Angaben enthalten!
Wenn Sie mitteilen, dass sich die Gesellschaft in einem "abmahnfreudigen Milieu" betätigt, so mag es ratsam erscheinen, trotz alldem an jeder Stelle möglichst vollständige Angaben zu machen, um nicht der Gefahr der (wenngleich unbegründeten und damit letztlich erfolglosen) Rechtsverfolgung ausgesetzt zu sein und sich damit Zeit, Mühe und den Gang zum Anwalt zur Abwehr unberechtigter Ansprüche zu sparen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft helfen.
Sollten Sie (zukünftig) weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich am besten per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
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