Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Angabe der vollständigen Rechtsform in Absender-Angaben von E-Mails, etc.

9. April 2019 19:33 |
Preis: 65€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Gesellschaftsrecht


Sehr geehrte Anwältinnen und Anwälte,

das Unternehmen von A hat die Rechtsform "UG (haftungsbeschränkt)".

Die Impressumspflicht ist A bekannt und in Geschäftsmails wird der Empfänger über alle erforderlichen Daten in der Signatur informiert.

A ist in einer Branche, wo oft und gerne durch Mitbewerber abgemahnt wird. Selbst Kleinigkeiten können hier starke Konsequenzen mit sich ziehen.

Welchen Absender muss A in seinem E-Mail Programm eingeben? Muss als Absender der E-Mails die korrekte Firma mit Rechtsform eingetragen sein, so wie im Impressum?
Als Beispiel "XY Versandhandel UG (haftungsbeschränkt)" oder würde hier aus Platzgründen auch "XY Versandhandel UG" genügen oder kann man im Absender die Rechtsform aus Platzgründen ganz weglassen? A kommt seiner Pflicht der Angaben ja in der E-Mail Signatur nach.

Auf Paketaufklebern ist ebenfalls nicht so viel Platz im Absender-Feld vorgesehen. Kann hier der Zusatz "haftungsbeschränkt" weggelassen werden oder ist die korrekte Angabe der Rechtsform auf dem Paketschein zwingend vorgeschrieben? Könnte A als Absender auch "XY Logistik" eintragen?

Vielen Dank für eine Antwort.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Die "Signaturpflicht" in E-Mails ergibt sich für die UG (haftungsbeschränkt) aus der Vorschrift des § 35a GmbHG, der trotz des Wortlautes, der sich auf Geschäftsbriefe bezieht, nach allgemeiner Meinung auch auf E-Mails Anwendung findet.

Danach müssen die relevanten Daten aus der Mitteilung hervorgehen. Insofern reicht eine vollständige Signatur aus. Eine Nennung der vollständigen Rechtsform in der Absenderzeile ist nicht erforderlich.

Auch auf dem Paketaufkleber ist eine vollständige Nennung der Rechtsform nicht erforderlich, denn es handelt sich hierbei um keinen "Geschäftsbrief" im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Zu beachten ist jedoch, dass genannte Vorschrift auf Bestellscheine ebenso Anwendung findet. Im Paket liegende Bestellscheine müssen somit die relevanten Angaben enthalten!

Wenn Sie mitteilen, dass sich die Gesellschaft in einem "abmahnfreudigen Milieu" betätigt, so mag es ratsam erscheinen, trotz alldem an jeder Stelle möglichst vollständige Angaben zu machen, um nicht der Gefahr der (wenngleich unbegründeten und damit letztlich erfolglosen) Rechtsverfolgung ausgesetzt zu sein und sich damit Zeit, Mühe und den Gang zum Anwalt zur Abwehr unberechtigter Ansprüche zu sparen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft helfen.

Sollten Sie (zukünftig) weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich am besten per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER