Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie zunächst einmal vielen Dank für Ihre Frage. Für Ihre Frage gehe ich davon aus, dass ein Insolvenzantrag in den nächsten 3 Monaten nicht nicht zu befürchten ist, sodass eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO nicht relevant ist.
Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Vermögensabflüsse durch Anfechtung der Rechtshandlung wieder zur Masse zu ziehen, soweit mit diesen Handlungen eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) einhergeht und ein Anfechtungsgrund (§§ 130 ff. InsO) vorliegt.
Für die Gläubigerbenachteiligung sind in ständiger Rechtsprechung sog. "mittelbare Benachteiligungen" i.d.R. ausreichend. Es genügt, wenn zwar die Rechtshandlung allein noch keinen (unmittelbaren) Nachteil für Gläubiger bewirkte, aber die Grundlage für einen weiteren, gläubigerschädigenden Ablauf schafft (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 121). Dies ist bspw. auch dann der Fall, wenn mit dem Vermögensabfluss (hier: Verlust der Solaranlage) zeitgleich eine angemessene Gegenleistung gesichert wurde (hier: Kaufpreis), der selbst erhaltene Vermögensgegenstand (hier: Kaufpreis) später aber verbraucht wird (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 125; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 245).
Auf Basis Ihrer Angaben dürfte das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung daher jedenfalls dann sicher sein, wenn der Kaufpreis später verbraucht wird bzw. sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht verbessert.
Eine Vorsatzanfechtung erfordert weiter, dass der Schuldner (d.h. der GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer) mit dem Vorsatz handelte, die Gläubigerbenachteiligung zu bewirken, und Ihnen dies bewusst war (§ 133 InsO). Die Rechtsprechung stellt dabei denkbar niedrige Voraussetzungen an den Vorsatz des Schuldners (hier der GmbH). Es ist ausreichend, dass die bloße Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung des Geschäftsverlaufes in Kauf genommen wird. Dass mit dem jeweiligen Geschäft ggf. die Geschäftstüchtigkeit der Gesellschaft verbessert werden sollte, ist irrelevant (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 35).
Soweit Sie selber auch Geschäftsführer der GmbH sind, wird die Kenntnis "ihres eigenen Vorsatzes" unbestreitbar sein. Selbst wenn aber ein Fremdgeschäftsführer existieren würde, dürfte Ihre Kenntnis schlicht vermutet werden. Die Möglichkeiten einer Verteidigung sind hier eher gering.
Ob ein Bargeschäft vorliegt, ist irrelevant - § 142 InsO gilt nicht für den Bereich der Vorsatzanfechtungen. Auf Basis Ihrer Angaben ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Anfechtungsrisiken zu rechnen.
Der bessere Weg, eine Unternehmensrettung vorzunehmen, dürfte in einer Eigenverwaltung liegen. Dabei beantragen Sie selbst das Insolvenzverfahren mit einem vorgefertigten Plan, wie Sie das Unternehmen retten wollen. Sofern das Gericht diesen Plan annimmt, werden sie (stark vereinfacht gesagt) zum "Insolvenzverwalter der eigenen GmbH" ernannt. Sofern Sie darüber Informationen haben wollen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Schmidt
9. Juli 2025
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15:00
Antwort
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