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Anfechtung

| 7. April 2012 20:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Die Wohnanlage Schloßstr. 14-24,Nbg besteht aus 5 Wohnungseigentümergemeinschaften,
jede Hausnr. eine Gemeinschaft. Die dazugehörige Tiefgarage erstreckt sich über alle 5 Anwesen bzw. Grundstücke. Hier ist ein „ewiges" Erbbaurecht bestellt, jeder Stellplatz ist als teilerbbaurecht Sondereigentum in seiner Markierung. Hierfür besteht eine gesonderte Gemeinschaft namens „Eigentümergemeinschaft Schloßstr.12 TG", mit ca 85 Teileigentümern.
Mit Schreiben vom 27.2. wurde zur Versammlung am 13.3. eingeladen. Die Tagesordnung umfasst 5 TOP und Diskussion (zB. Reinigung der TG)
Bei der Diskussion wurde tatsächlich ein Beschluss gefasst, der im Protokoll nicht deutlich als solcher gekennzeichnet ist.
Er lautet unter Diskussion IV: „Es wird eine grundsätzliche Nassreinigung der TG beschlossen. Der Termin ist 3 Wochen vorher bekannt zu geben. An diesem tag muss die TG den ganzen Tag geräumt sein. Falls bei Nichtbeachtung zusätzliche Kosten entstehen, sind diese den Verursachern aufzuerlegen. Die Reinigung erfolgt durch eine Fachfirma."
Bislang erfolgte säubern durch den Hausmeister.
Prinzipiell habe ich gegen Reinigung nichts einzuwenden, halte aber diesen Beschluss zumindest hinsichtlich einer Kostenauferlegung nicht für rechtskonform., da er die freie Nutzung von Sondereigentum einschränkt. So sind beispielsweise TG-Plätze an fremde vermietet. Eine Räumung wird nach den Mietverträgen gegen die Mieter nicht durchsetzbar sein. Zulässigerweise sind auch abgemeldete Fahrzeuge abgestellt; oder ein auswärtiger Eigentümer hat seinen Oldtimer auf dem Parkplatz, oder jemand erkrankt plötzlich länger, oder eine Kur oder längerer Urlaub steht an.
Halten Sie den Beschluss für unwirksam bei Anfechtung?? Wie stehen die Aussichten für Protokollberichtigung
Sofortige Rechnungsbegleichung sind für mich eine Selbstverständlichkeit
Anlage Einladung und auszugsweise Protokoll

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Meines Erachtens muss man hier die Garage als Ganzes betrachten und nicht die einzelnen Garagenräume, an denen Sie Sondereigentum haben. Es ist deshalb insoweit zu differenzieren. Ferner ist auch der Wohneigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehende Garage "instandzuhalten".
Das Protokoll und die Einladung zur Versammlung lagen leider nicht zur Prüfung vor.
Falls zb das Garagendach als solches oder sonstiger tragender Teile saniert werden müssten, kann man den Sondereigentümern doch zur Duldung auffordern bzw. seine Garage zu räumen.
Die Kostenregelung, dass nur der Verursacher Mehrkosten zu zahlen hat, wenn er beispielsweise die Garage nicht räumt, halte ich für gesetzeskonform.

Bitte übersenden Sie noch das Protokoll und die Einladung zur Versammlung.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. April 2012 | 23:05

habe ihnen einladung und protokoll an ihre
e-mail adresse gesendet

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2012 | 10:42

Ich kann die Einladung und Protokoll nicht lesen.

Ergänzung vom Anwalt 8. April 2012 | 11:11

Bitte per Telefax versenden oder per pdf-Datei und nicht als jpg. Bild.

Bewertung des Fragestellers 10. April 2012 | 11:29

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