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Anderweitige Einigung bei Berliner Testament

1. Januar 2016 16:07 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Die 3 Erben eines Berliner Testaments (beide Erblasser sind verstorben) möchten sich anderweitig als im Testament bestimmt einigen und sich absichern, dass diese Einigung rechtsgültig und unanfechtbar ist.

Wie können sich die Erben absichern, dass die Einigung im Nachhinein von keinen der Erben bzw. von deren Nachkommen angefochten werden kann.

1. Januar 2016 | 16:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme icj wie folgt Stellung:


1.

Die Erben könnten grundsätzlich einen Auseinandersetzungsvertrag schließen. Gehören Immobilen zum Nachlaß, bedarf es der notariellen Beurkundung.


2.

Die Grenze liegt aber da, wo Dritte, hier die Nachkommen, durch den Auseinandersetzungsvertrag benachteiligt würden. In diesem Fall wäre die Einigung unter den Erben ein Vertrag zu Lasten Dritter (der Nachkommen). Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist aber unzulässig.

Deshalb ist das Ziel, das in der Frage angesprochen wird, rechtssicher nicht zu erreichen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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