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Anbau auf Sondereigentum in Wohnungseigentümergemeinschaft

22. Oktober 2015 10:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:37

Situation: 4-Fam.-Haus mit 4 Eigentumswohungen (Partei A/B im Erdgeschoss, Partei C/D jeweils darüber im 1.Stock) Vor der Erdgeschosswohnung Partei A befindet sich ein Gartengrundstück welches als Sondereigentum notariell beurkundet ist. Am Haus befindet sich über die gesamte Breite des Eigentümer Partei A eine Terasse, teilweise unter dem Balkon der Eigentümers C.
Partei A möchte nun auf ihrem Sondereigentum unter der Terasse (die baufällig ist) , nicht unter dem Balkon der Partei C, einen zusätzlichen Wohnraum schaffen (kein Kellerraum). Das Untergeschoss der Partei A wirdt bereits als Wohnraum genutzt, und hat an der Außenfassade Fenster mit bepflanzten Lichtschächten, die man aber kaum sieht durch die Bepflanzung.
Der zusätzliche Wohnraum hätte nochmals ein Fenster mit Lichtschacht an der gleichen Seite, welcher wiederum bepflanz werden würde.
Partei B hätte auf dem Balkon stehend keine Sichtveränderung, Partei B kann vom Balkon nicht auf die Terasse sehen. Sichtveränderung wäre für die Parteien B/C/D nur der Lichtschacht mit Fenster wenn man vor dem Haus seitlich steht.
Änderung wäre natürlich noch, es müßte eine Türe in die vorhandene Hauswand gebaut werden, damit der Wohnraum nutzbar wäre!
Fragen:
A) Ist es korrekt, dass der Eingriff so erheblich ist, dass alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen?
B) Gibt es Umstände, die den Anbau auch ohne Zustimmung der zwei Parteien C/D möglich machen könnte, wenn Partei A/B zustimmt? Zusätzlich haben Partei A/B insgesamt die größeren Wohnungen.
C) Würde sich die Situation ändern, wenn Partei D noch zustimmt? (Partei C lehnt weiterhin ohne Begründung ab!)


22. Oktober 2015 | 10:39

Antwort

von


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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Zu A:
Der von Ihnen geschilderte Eingriff ist allein wegen der erforderlichen Veränderung der Außenwände des Hauses (Einbau einer Tür) als wesentlich anzusehen, dass daraus folgert, dass die Zustimmung sämtlicher Eigentümer erforderlich ist, § 22 WEG .
Zudem ändert sich grundlegend die Struktur des Gesamtobjekte, denn letztlich wird aus einem Vier-Familienhaus ein Fünf-Familienhaus gemacht.


Zu B:
Ich sehe auf der Grundlage der geschilderten Umstände praktisch keine Konstellation, in der das Vorhaben nur auf der Basis der Zustimmung A/B durchgeführt werden könnte.

Zu C:
Nein, wenn C nicht zustimmt, liegt keine Zustimmung "aller Eigentümer" vor.
Die Ausnahmefälle des § 22 Abs. 2 WEG liegen nicht vor.


Mit freundlichen Grüßen





Rückfrage vom Fragesteller 22. Oktober 2015 | 11:26

Vielen Dank! Wieso grundlegende Änderung der Struktur? Es handelt sich bei dem Anbau um ein zusätzliches Zimmer für Partei A von 14qm?
Und:
Soweit die Vornahme einer baulichen Veränderung ausschließlich das Sondereigentum betrifft, so ist nach hier vertretener Auffassung die Regelung des § 22 Abs. 1 WEG bereits nicht einschlägig, da diese ausdrücklich nur das Gemeinschaftseigentum betrifft.

Ob die Vornahme einer baulichen Maßnahme im Bereich des Sondereigentums zulässig ist oder nicht, bestimmt sich daher gem. §§ 13 Abs. 1 , 14 Ziff. 1 WEG danach, ob eine die Grenzen der zulässigen Störung überschreitende Nutzung des Sondereigentums gegeben ist

Vielen Dank für die Beantwortung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2015 | 11:37

Sie haben geschrieben:

" Änderung wäre natürlich noch, es müßte eine Türe in die vorhandene Hauswand gebaut werden, damit der Wohnraum nutzbar wäre!"

Damit ist eben nicht nur Sondereigentum betroffen, sondern auch Gemeinschaftseigentum.

Die beabsichtigte Maßnahme betrifft damit nicht "ausschließlich das Sondereigentum".

Gern geschehen.

ANTWORT VON

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