Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Zu A:
Der von Ihnen geschilderte Eingriff ist allein wegen der erforderlichen Veränderung der Außenwände des Hauses (Einbau einer Tür) als wesentlich anzusehen, dass daraus folgert, dass die Zustimmung sämtlicher Eigentümer erforderlich ist, § 22 WEG
.
Zudem ändert sich grundlegend die Struktur des Gesamtobjekte, denn letztlich wird aus einem Vier-Familienhaus ein Fünf-Familienhaus gemacht.
Zu B:
Ich sehe auf der Grundlage der geschilderten Umstände praktisch keine Konstellation, in der das Vorhaben nur auf der Basis der Zustimmung A/B durchgeführt werden könnte.
Zu C:
Nein, wenn C nicht zustimmt, liegt keine Zustimmung "aller Eigentümer" vor.
Die Ausnahmefälle des § 22 Abs. 2 WEG
liegen nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Vielen Dank! Wieso grundlegende Änderung der Struktur? Es handelt sich bei dem Anbau um ein zusätzliches Zimmer für Partei A von 14qm?
Und:
Soweit die Vornahme einer baulichen Veränderung ausschließlich das Sondereigentum betrifft, so ist nach hier vertretener Auffassung die Regelung des § 22 Abs. 1 WEG
bereits nicht einschlägig, da diese ausdrücklich nur das Gemeinschaftseigentum betrifft.
Ob die Vornahme einer baulichen Maßnahme im Bereich des Sondereigentums zulässig ist oder nicht, bestimmt sich daher gem. §§ 13 Abs. 1
, 14
Ziff. 1 WEG danach, ob eine die Grenzen der zulässigen Störung überschreitende Nutzung des Sondereigentums gegeben ist
Vielen Dank für die Beantwortung!
Sie haben geschrieben:
" Änderung wäre natürlich noch, es müßte eine Türe in die vorhandene Hauswand gebaut werden, damit der Wohnraum nutzbar wäre!"
Damit ist eben nicht nur Sondereigentum betroffen, sondern auch Gemeinschaftseigentum.
Die beabsichtigte Maßnahme betrifft damit nicht "ausschließlich das Sondereigentum".
Gern geschehen.