Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Ihr Bauvorhaben gehört nicht zu den nach § 20 Absatz 2 WEG
privilegierten Vorhaben. Somit haben Sie keinen Anspruch auf Zustimmung.
Nach § 20 Absatz 1 WEG
kann diese bauliche Veränderung jedoch von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden.
Nach § 25 Absatz 4 WEG
sind Sie jedoch bei diesem Beschluss nicht stimmberechtigt. Denn der Beschluss hat die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen Ihnen und der Gemeinschaft, nämlich die Gestattung des Anbaus zum Inhalt.
Somit bleiben 2 Stimmberechtigte. Wenn einer für und einer gegen den Antrag stimmt, ist der Antrag abgelehnt. Wenn einer für Ihren Antrag stimmt und der andere sich enthält oder beide für den Antrag stimmen, ist der Antrag angenommen.
Die anderen beiden müssen ihr Abstimmungsverhalten nicht begründen. Sie haben an der Fläche kein Sondereigentum sondern nur Sondernutzungsrecht.
Zu 2. Nein
Zu 3. Die Miteigentumsanteile werden dadurch nicht geändert.
Zu 4. Nach § 21 Absatz 1 WEG
müssen Sie die Kosten des Anbaus und seiner Instandhaltung selber zahlen. Es schadet aber nichts in dem Beschluss ausdrücklich festzulegen, dass Sie auch für eventuelle Beschädigungen bezahlen müssen, die der Anbau am eigentlichen Gebäude verursacht oder in den Beschluss noch Auflagen mit aufzunehmen. Die Teilungserklärung muss nicht geändert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Ausführungen.
Ich habe es so verstanden, dass notariell nichts geregelt werden muss und somit hier keine Kosten/Aufwand anfällt.
Die Regelungen, die sie beschrieben haben, können wir ganz einfach in einem Protokoll der Eigentümerversammlung aufnehmen um das verbindlich zu regeln?!
Hinsichtlich der Abstimmung habe ich das Prozedere verstanden. Ich kann also demnach auch nichts tun, wenn beispielsweise der Eigentümer der über uns liegenden Wohnung nur zustimmen würde, wenn er das Dach als Terrasse nutzen kann oder wenn andere Gegenforderungen oder Zahlungen gefordert werden würden?
Es wäre nett, wenn sie mir dazu noch kurz antworten können. Besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben das richtig verstanden. Ein Notar wird nicht gebraucht. Die normale Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung und das Beschlussprotokoll reichen aus.
Die Eigentümer können die Zustimmung tatsächlich von Gegenforderungen abhängig machen.
Mit freundlichen Grüßen