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Anbau Wohnhaus mit 3 getrennten Wohneinheiten und Sondernutzungsrechten

| 18. Dezember 2020 11:43 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Situation:
Dreifamilienhaus mit je einer Wohnung im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss.
Es gibt je Wohnung einen Eigentümer.
Das Eigentum insgesamt ist nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Diese bemessen sich an der Wohnfläche der jeweiligen Wohnung. Das Sondernutzungsrecht für den Garten von ca. 350 qm besteht wie folgt. Gemeinsames Sondernutzungsrecht Wohnung EG und DG von 50qm. Alleiniges Sondernutzungsrecht von ca. 200 qm für die EG Wohnung und ca. 100 qm für die DG Wohnung. Ich bin Eigentümer der Wohnung im EG.

Plan:
Geplant ist ein Holzanbau eines Raumes mit ca. 25qm an unsere Wohnung in den Garten hinein. Die Grundfläche würde sich komplett auf dem mir zustehenden alleinigen Sondernutzungsrecht befinden. Es ist geplant, den Anbau etwas niedriger als die Wohnung im Hochparterre zu erstellen, um die Sicht/Lichteinfall der darüberliegenden Wohnung nicht zu beeinträchtigen. Sobald ein erster Plan vorliegt, werde ich meinen Wunsch mit den anderen Eigentümern besprechen.
Nach Auskunft der Gemeinde ist das Vorhaben grundsätzlich möglich und muss entsprechend per Bauantrag vorgestellt werden.

Folgende Fragen stellen sich im Vorfeld:

1. Können die anderen Eigentümer den Wunsch ablehnen? Welche Gründe müsste man hier gegen sich gelten lassen.
2. Muss am Sondernutzungsrecht notariell etwas verändert werden?
3. Würde die neu geschaffene Wohnfläche die Miteigentumsanteile verändern oder kann die aktuelle Struktur beibehalten werden? Ich gehe davon aus, dass die anderen Eigentümer keine Minderung Ihrer Rechte möchten.
4. Der Anbau gehört ja grundsätzlich zum Haus. Die Instandhaltung des Anbaus möchten natürlich die anderen Eigentümer nicht mit übernehmen. Ist hier etwas schriftlich zu regeln bzw. wie kann das vereinbart werden? Aufnahme in die Teilungserklärung notwendig?

Die Antworten würden mir in der weiteren Planung sehr helfen.

Vielen Dank vorab.



Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu 1. Ihr Bauvorhaben gehört nicht zu den nach § 20 Absatz 2 WEG privilegierten Vorhaben. Somit haben Sie keinen Anspruch auf Zustimmung.
Nach § 20 Absatz 1 WEG kann diese bauliche Veränderung jedoch von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden.
Nach § 25 Absatz 4 WEG sind Sie jedoch bei diesem Beschluss nicht stimmberechtigt. Denn der Beschluss hat die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen Ihnen und der Gemeinschaft, nämlich die Gestattung des Anbaus zum Inhalt.
Somit bleiben 2 Stimmberechtigte. Wenn einer für und einer gegen den Antrag stimmt, ist der Antrag abgelehnt. Wenn einer für Ihren Antrag stimmt und der andere sich enthält oder beide für den Antrag stimmen, ist der Antrag angenommen.
Die anderen beiden müssen ihr Abstimmungsverhalten nicht begründen. Sie haben an der Fläche kein Sondereigentum sondern nur Sondernutzungsrecht.

Zu 2. Nein

Zu 3. Die Miteigentumsanteile werden dadurch nicht geändert.

Zu 4. Nach § 21 Absatz 1 WEG müssen Sie die Kosten des Anbaus und seiner Instandhaltung selber zahlen. Es schadet aber nichts in dem Beschluss ausdrücklich festzulegen, dass Sie auch für eventuelle Beschädigungen bezahlen müssen, die der Anbau am eigentlichen Gebäude verursacht oder in den Beschluss noch Auflagen mit aufzunehmen. Die Teilungserklärung muss nicht geändert werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 18. Dezember 2020 | 12:47

Vielen Dank für die Ausführungen.
Ich habe es so verstanden, dass notariell nichts geregelt werden muss und somit hier keine Kosten/Aufwand anfällt.
Die Regelungen, die sie beschrieben haben, können wir ganz einfach in einem Protokoll der Eigentümerversammlung aufnehmen um das verbindlich zu regeln?!

Hinsichtlich der Abstimmung habe ich das Prozedere verstanden. Ich kann also demnach auch nichts tun, wenn beispielsweise der Eigentümer der über uns liegenden Wohnung nur zustimmen würde, wenn er das Dach als Terrasse nutzen kann oder wenn andere Gegenforderungen oder Zahlungen gefordert werden würden?

Es wäre nett, wenn sie mir dazu noch kurz antworten können. Besten Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2020 | 12:51

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben das richtig verstanden. Ein Notar wird nicht gebraucht. Die normale Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung und das Beschlussprotokoll reichen aus.

Die Eigentümer können die Zustimmung tatsächlich von Gegenforderungen abhängig machen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. Dezember 2020 | 16:56

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