Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Geschäftsführer einer GmbH muss man zwischen dessen Stellung als Organ der GmbH und als Vertragspartei bei einem Dienstvertrag mit der Gesellschaft unterscheiden.
Ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam niederlegen.
Sie können aber gegenüber der Gesellschaft haften, wenn die Amtsniederlegung "zur Unzeit" erfolgt. Ein Schaden kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Gesellschaft aufgrund der Amtsniederlegung handlungsunfähig wird.
Der abgeschlossene Dienstvertrag hindert Ihnen nicht also, das Amt jederzeit niederzulegen.
Die Amtsniederlegung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ abzugeben ist. In der Regel ist dies die Gesellschafterversammlung als das nach § 46 Nr. 5 GmbHG
zuständige Organ; die Erklärung gegenüber einem Gesellschafter reicht jedoch aus, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Gesellschafter wie ein Gesamtvertreter zu behandeln ist.
Sie sollten sich danach bemühen, dass diese Abbestellung beim Handelsregister eingetragen wird.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Wie kommt man ggf. - gerne ohne Abfindung etc. - aus dem Dienstvertrag heraus, wenn eine einvernehmliche Auflösung nicht möglich ist und kann evtl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Dienstvertrages von der GmbH gefordert werden ?
(Frage nach Beendigung des Dienstvertrages war mit gestellt)
Selbstverständlich kann man keine Antwort auf eine solche Frage, ohne den Vertrag geprüft zu haben.
Inwieweit die Abweichung zw. in Aussicht gestellter Situation und Ist-Zustand des Unternehmens kann nicht ohne Weiteres als wichtiger Grund anerkannt werden, der die Kündigung des Vertrages gerechtfertigten würde.
Hier bietet sich an, eine eingehende Prüfung zu veranlassen. Gerne ist mein Büro dazu bereit.