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Amtsniederlegung GmbH - Geschäftsführer

15. April 2012 18:35 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


20:02

Mit einem auf drei Jahre fest befristeten Dienstvertrag hat der kfm. GF / CFO vor 2 Wochen seinen Dienst angetreten bei einem, großen, als Sanierungsfall bekannten Maschinenbauunternehmen mit 1000 Mitarbeitern.
Der Geschäftsführer stellt schon in seinen ersten Tagen im Amt fest, dass abweichend von den ihm vorab gemachten Angaben unmittelbare Insolvenzgefahr gegeben ist und dass die Situation des Unternehmens gegenüber Kreditgebern etc. weitaus besser dargestellt wird, als tatsächlich gegeben.GF - Kollegen und Aufsichtsrat sehen die Situation hingegen nicht als kritisch an.

Wie und unter welchen Bedingungen kann der GF schnellstmöglich zur Vermeidung von persönlichen Haftungsrisiken sein Amt als GF niederlegen und unabhängig seinen Dienstvertrag beenden ?

15. April 2012 | 18:56

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Bei einem Geschäftsführer einer GmbH muss man zwischen dessen Stellung als Organ der GmbH und als Vertragspartei bei einem Dienstvertrag mit der Gesellschaft unterscheiden.

Ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam niederlegen.

Sie können aber gegenüber der Gesellschaft haften, wenn die Amtsniederlegung "zur Unzeit" erfolgt. Ein Schaden kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Gesellschaft aufgrund der Amtsniederlegung handlungsunfähig wird.

Der abgeschlossene Dienstvertrag hindert Ihnen nicht also, das Amt jederzeit niederzulegen.

Die Amtsniederlegung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ abzugeben ist. In der Regel ist dies die Gesellschafterversammlung als das nach § 46 Nr. 5 GmbHG zuständige Organ; die Erklärung gegenüber einem Gesellschafter reicht jedoch aus, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Gesellschafter wie ein Gesamtvertreter zu behandeln ist.

Sie sollten sich danach bemühen, dass diese Abbestellung beim Handelsregister eingetragen wird.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2012 | 19:55

Wie kommt man ggf. - gerne ohne Abfindung etc. - aus dem Dienstvertrag heraus, wenn eine einvernehmliche Auflösung nicht möglich ist und kann evtl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Dienstvertrages von der GmbH gefordert werden ?

(Frage nach Beendigung des Dienstvertrages war mit gestellt)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2012 | 20:02

Selbstverständlich kann man keine Antwort auf eine solche Frage, ohne den Vertrag geprüft zu haben.

Inwieweit die Abweichung zw. in Aussicht gestellter Situation und Ist-Zustand des Unternehmens kann nicht ohne Weiteres als wichtiger Grund anerkannt werden, der die Kündigung des Vertrages gerechtfertigten würde.

Hier bietet sich an, eine eingehende Prüfung zu veranlassen. Gerne ist mein Büro dazu bereit.

ANTWORT VON

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