Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Von einer Kündigung zur Unzeit wäre auszugehen, wenn die GmbH aufgrund der Kündigung nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann und keine Gelegenheit hätte, einen Ersatzgeschäftsführer zu bestellen.
Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da nach Ihrer Darstellung Ihre Qualifikation nicht einzigartig ist und die anderen Gesellschafter diese Tätigkeit auch schon wahrgenommen haben, sodass es den anderen Gesellschaftern ohne Weiteres möglich wäre, die Geschäftsführertätigkeit zu übernehmen.
Nach § 38 Abs. 1 GmbHG
können Sie daher grundsätzlich jederzeit Ihr Amt als Geschäftsführer niederlegen.
Im Gesellschaftsvertrag kann diese Befugnis jedoch nach § 38 Abs. 2 GmbHG
auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe die Amtsniederlegung notwendig machen. Eine derartige Einschränkung sieht der Gesellschaftsvertrag hier jedoch nicht vor.
2.)
Der Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer beendet nur die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers, nicht aber seinen Anstellungsvertrag.
Dieser kann nur durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst werden. Dabei wendet die Rechtsprechung die Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB
zumindest dann entsprechend an, wenn der Geschäftsführer – wie im vorliegenden Fall – nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist (AP Nr. 14 zu § 622 BGB), sodass die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats beträgt.
3.)
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der SCHRIFTFORM, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB
).
Die Übermittlung per Fax oder E-Mail reicht daher nicht aus.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.
Diese Antwort ist vom 30.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
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Tel: 0214 / 2061697
E-Mail:
Hallo Herr Schweizer,
vielen Dank für die Antwort. Zum letzten Punkt hätte ich eine Nachfrage:
Ich würde gerne heute noch kündigen. 8)
Die Gesellschafterin ist eine AG, deren Vertreter jedoch momentan im Ausland sind. Ich könnte allerdings ins Sekretariat der Gesellschafter-AG fahren und meine Kündigung persönlich übergeben und mir einen Nachweis verschaffen, dass ich diese heute eingereicht habe. Würde das dem Schrifterfordernis genüge tun oder müsste ich tatsächlich auf die Vertreter der AG warten, bis diese aus dem Ausland zurück sind, da der Empfang durch diese Personen relevant ist und nicht, wann die Kündigung + Amtsniederlegung bei der AG eingegangen ist?
Danke & Gruß.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Maßgebend ist der Eingang bei der AG, sodass Sie Ihr Vorhaben in die Tat umsetzen können.
Wichtig ist aber, dass Sie sich einen entsprechenden Eingangsnachweis verschaffen.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.