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Amtsärztliches Zusatzgutachten bezieht Mitteilungen des Arbeitgebers ein

2. März 2011 15:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Einem Bekannten passiert Folgendes:

Monatelange (auch dokumentierte) Schikane durch Vorgesetzte; daraus resultierende körperliche Erkrankung; dadurch OP notwendig, bei der lebensbedrohliche Komplikationen auftreten. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus Einladung zum Amtsarzt. Dieser vermutet eine posttraumatische Belastungsstörung, schickt den Mann zum Psychiater (mit dem das Gesundheitsamt immer zusammenarbeitet), angeblich um diese Diagnose zu überprüfen. Diese zweite Begutachtung wird von dem Mann als sehr belastend erlebt.

Monate später fordert der Mann zunächst das Gutachten des Amtsarztes beim Gesundheitsamt an. Da dieses sich mehrfach auf das psychiatrische Zusatzgutachten bezieht, fordert der Mann es nun auch an. In diesem zweiten Gutachten weist der Psychiater wiederholt darauf hin, dass sich seine Ausführungen neben einer psychiatrischen und neurologischen Untersuchung außerdem auf Mitteilungen des Arbeitgebers stützen. Er kommt zu Ergebnissen, die inhaltlich und zeitlich für eine 40-minütige Untersuchung fragwürdig sind.

Der Mann bittet nun das Gesundheitsamt auch um die Mitteilungen seines Arbeitgebers. Doch der Amtsarzt verweigert die Herausgabe und verweist den Mann an dessen Vorgesetzten. Dieser müsse die Herausgabe genehmigen. Der Mann vertritt die Auffassung, er habe das Recht, auch weitere, ihn betreffende Informationen einzusehen, da er nicht einmal die Möglichkeit bekomme, zu den dort getroffenen, eindeutig negativen Aussagen Stellung zu nehmen. Nach mehreren Monaten ist es immer noch nicht zur Aushändigung dieser Mitteilungen gekommen.

Ein daraufhin befragter unabhängiger Psychiater, der ebenfalls als Gutachter tätig ist, riet dem Mann dringend, einen Sozialrechtler einzuschalten. Denn nach seiner Kenntnis sei es völlig unüblich, weitere, nicht während der Untersuchung gewonnene Erkenntnisse in ein psychiatrisches Gutachten einfließen zu lassen.

Der Amtsarzt hatte außerdem angeordnet, den Patienten nach einer Reha-Maßnahme (die inzwischen außerordentlich erfolgreich abgeschlossen ist) vor Rückkehr an den Arbeitsplatz wieder zu begutachten. Der Patient fürchtet, wieder zu demselben "hauseigenen" Psychiater geschickt zu werden.

Deshalb meine Fragen: Ist es zulässig, außerhalb der Untersuchung liegende Informationen in ein psychiatrisches Gutachten einzubeziehen? Muss der Mann außerdem ggfs. eine neue Begutachtung bei demselben Psychiater durchführen lassen?

2. März 2011 | 16:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


zunächst ist anzumerken, dass Ihr Bekannter das auch gerichtlich durchsetzbare Recht hat, die KOMPLETTE Behandlungsakte einzusehen (BVerfG, Urt.v. 16.09.1998). Das Einsichtsrecht erstreckt sich dabei auch auf den sensiblen Bereich nicht objektivierter Befunde, also die arbeitgeberseitigen Stellungnahme, da insoweit das Interesse Ihres Bekannten deshalb überwiegt, da die Begutachtung sich auch daruf bezogen haben soll.

Daher sollte Ihr Bekannter mit Nachdruck sein Recht verfolgen, notfalls gerichtlich durchsetzen.



Allerdings sind auch außerhalb der eigentlichen Begutachtung liegende Erkenntnisse durchaus bewertbar. Allerdings muss dieses im Gutachten transparent gemacht werden, da ansonsten die Prüfbarkeit des Gutachtens im Zweifel steht. Denn ohne dem wäre nicht erkennbar, auf welche konkreten Mitteilungen und damit Erkenntnisses die Begutachtung gestützt wird.


Die Ablehnung eines bestimmten Gutachters ist dann möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Fehlbegutachtung oder Parteilichkeit bestehen. Diese Gründe müssten aber dargelegt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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