Ich bin Freiberufler und arbeite auf Tagessatzbasis für verschiedene Kunden. Vor kurzem wurde ich von einem deutschen Konzern für ein zweiwöchiges Projekt im Ausland eingekauft. Ein Werk- oder Projektvertrag wurde hierzu nicht explizit geschlossen. Ich hatte - wie immer in solchen Fällen - ein schriftliches Angebot über die Anzahl der Einsatztage mal meinem Tagessatz unterbreitet, das durch konkludentes Handeln (Flug-, Mietwagen- und Apartmentbuchung sowie Arbeitsantritt vor Ort) angenommen wurde. Wenige Tage nach meiner Ankunft bin ich erkrankt und musste auf dringendes Anraten eines Arztes zunächst pausieren und dann vorzeitig abreisen. Meine Fragen: Hat der Auftraggeber in diesem Fall lediglich die Arbeitstage zu entlohnen oder hat er mit der Annahme des Angebotes das Risiko für eine Erkrankung übernommen und muss somit den gesamten Projektzeitraum, daher auch die Krankheitstage entlohnen? Hat der Auftraggeber mir gegenüber einen Schadenersatzanspruch? Kann er insbesondere einen Teil der (sehr hohen) Flugkosten verlangen, weil ich weniger Tage eingesetzt werden konnte als in der Gesamtkalkulation geplant? Gibt es sonst etwas zu beachten?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ohne den Abschluss eines schriftlichen Vertrages gelten vorliegend - unter der Annahme das durch konkludentes Handeln ein Vertrag zustande gekommen ist - die gesetzlichen Regelungen.
Zunächst hat daher Ihr Auftraggeber nur die tatsächlich durchgeführten Arbeiten zu entlohnen, ein darüber hinausgehender Lohnanspruch besteht nicht, da das Risiko der Erkrankung (oder andere Gründe die die Ausführung des Vertrages unmöglich machen und nicht im Einflussbereich des Auftraggebers liegen,) nicht vom Auftraggeber zu tragen ist. Ein Anspruch auf Krankengeld würde ggf. nur gegenüber Ihrer Krankenversicherung bestehen, sofern Sie ein Krankentagegeld vereinbart haben.
Einen Schadensersatzanspruch würde der Auftraggeber Ihnen gegenüber nur haben, wenn die Erfüllung des Auftrags auf Grund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Ihnen nichtausgeführt werden konnte bzw. mangelhaft ausgeführt wurde. Zwar sind die Umstände der Erkrankung nicht bekannt, doch ich gehe davon aus, dass dieser keine Fahrlässigkeit Ihrerseits zuGrunde liegt. Somit besteht auch kein Schadensersatzanspruch seitens des Auftraggebers - umgekehrt haben Sie jedoch auch keinen Anspruch auf den gesamten vereinbarten Lohn.
Dies betrifft auch die Flugkosten, sollten Ihnen jedoch auf Grund des verfrühten Rückflugs Mehrkosten entstanden sein (höhere Kosten als wenn der Rückflug zum geplanten Datum erfolgt wäre), hätten Sie diese Kosten ggf. selbst zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. Fachanwalt für Steuerrecht