Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nach Ihren Angaben wie folgt beantworte:
Für den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist ausschließlich das Gericht am Ort des "gewöhnlichen Aufenthalts" (also am Wohnsitz) des Kindes zuständig. Nach dem Haaager Minderjährigenschutzabkommen (MSA), dem auch Frankreich beigetreten ist, ist also das französische Gericht ausschließlich zuständig.
Es gäbe zwar auch nach deutschem Recht zuständigkeitsbegründende Anknüpfungspunkte durch die "Vorgeschichte", insbesondere durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, jedoch werden diese deutschen Rechtsnormen durch das MSA verdrängt. Wenn Sie also in einem Staat leben würden, der nicht dem MSA beigetreten ist, wäre ein deutsches Gericht zuständig.
In jedem Staat gilt für die Übertragung des Sorgerechts die Grundregel, dass dies dem Wohl des Kindes entsprechen muss. Hierzu müssen Sie mit dem Antrag entsprechende Angaben machen und Beweise vorlegen. Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, sich in dieser Sache von einem französischen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Punkt 5 Ihrer Frage sehe ich als unproblematisch an.
Sie haben derzeit (auch) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, gemeinsam mit dem Kindsvater. Von diesem Recht haben Sie bei dem Umzug nach Frankreich Gebrauch gemacht, was zulässig war.
Das Gesetz sieht in § 1628 BGB
lediglich vor, dass die Eltern bei "Meinungsverschiedenheiten" eine Regelung des Familiengerichts herbeiführen müssen. In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sehe ich jedoch keine Meinungsverschiedenheit, sondern eine Gleichgültigkeit des Kindsvaters, so dass Ihnen nichts vorzuwerfen ist. Es wäre nur anders, wenn der Kindsvater gegen den Umzug nach Frankreich gewesen wäre, dies geäußert hätte und Sie dann gleichwohl nach Frankreich umgezogen wären.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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