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Alg1 nach Dispositionsjahr und bereits gebuchter Urlaub Anfang 2016

29. September 2015 15:57 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III wegen fehlender Zustimmung zur Ortsabwesenheit

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

mein Fall: ich habe meinen Arbeitsplatz gegen einen Aufhebungsvertrag und Abfindungszahlung am 31.12.2014 aufgegeben und habe mich NICHT bei der Arbeitsagentur gemeldet, da ich z.Zt. von meiner Abfindung lebe und etwas neues versucht habe, auf die Beine zu stellen.
Falls ich mich jetzt doch, was ich aber noch nicht endgültig weiss, bei der Arbeitsagentur Ende Dezember persönlich und dann zum 1.1.2016 arbeitslos melde, habe ich zwar eine Obliegenheitsverletzung begangen, die eine Woche Sperrzeit auslöst, aber die dreimonatige Sperre vermieden, sowie meinen Anspruch auf ALG1 von 15 auf 18 Monate erhöht (55 Jahre)
Ich habe davon deswegen Kenntnis, weil ich im vergangenen Jahr auf der Agentur einmal war und den zukünftigen möglichen Fall in allen Eventualitäten nachgefragt hatte.
Ich möchte jetzt von ihnen gerne wissen, was mich schlimmstenfalls an Sanktionen durch die Arbeitsagentur erwartet, wenn ich meinen lange geplanten, bezahlten und teuren, etwas über drei Wochen liegenden aussereuropäischen Urlaub AUCH DANN antrete, wenn die Arbeitsagentur mir diesen dann Ende Dezember/Anfang Januar doch verweigert, weil man mich beispielsweise gleich wieder vermitteln möchte etc.
Die "Kannbestimmung" einer Zustimmung zum Urlaub mir bekannt, mir ist auch bekannt, dass ich mich dann selbst weiter kankenversichern müsste (Urlaubsabwesenheit über drei Wochen)
Könnte das Amt, bzw. der zuständige Sachbearbeiter mich deswegen massiv sanktionieren oder kann da nicht viel passieren? Was hätte ich auch dann zu erwarten, wenn ich beispielsweise im Urlaub länger erkrankte?
Aufhebungsvertrag Ende Dezember 2014. 2015 ohne Meldung. Meine Urlaubsdaten sind gebucht vom 8.1. - 30.1.2016.

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 29.09.2015 22:25:07

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. …" was mich schlimmstenfalls an Sanktionen durch die Arbeitsagentur erwartet, wenn ich meinen lange geplanten, bezahlten und teuren, etwas über drei Wochen liegenden aussereuropäischen Urlaub AUCH DANN antrete, wenn die Arbeitsagentur mir diesen dann Ende Dezember/Anfang Januar doch verweigert, weil man mich beispielsweise gleich wieder vermitteln möchte etc."
Allein das Urlaubnehmen ohne Erlaubnis der Arbeitsagentur führt nicht automatisch zu Sanktionen der Arbeitsagentur. Dazu muss noch ein versicherungswidriges Verhalten kommen. Wann das der Fall ist im § 159 SGB III geregelt:
„§ 159
Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges …
2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit".

2.Könnte das Amt, bzw. der zuständige Sachbearbeiter mich deswegen massiv sanktionieren oder kann da nicht viel passieren?
Folgendes kann passieren (ob das viel ist, ist Ansichtssache):
§ 159 SGB III
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen".

Beispielsweise hat das Sozialgericht Dortmund über eine Sperrzeit wegen nicht genehmigten Urlaub entschieden, die die Arbeitsagentur für die Dauer des Urlaubs angeordnet hat.
https://openjur.de/u/742208.html
(Link muss in Browser kopiert werden)


3. Was hätte ich auch dann zu erwarten, wenn ich beispielsweise im Urlaub länger erkrankte?

Hat sich der Arbeitslose am ersten Tag nach dem Ende seiner Beschäftigung erfolgreich arbeitslos gemeldet, wurde aber an dem nächsten Tag arbeitsunfähig krank, hat diese Person einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Erkrankung, maximal aber sechs Wochen lang. Nach Ablauf dieser Zeit gilt diese Person, wenn sie weiterhin arbeitsunfähig krank bleibt, bei der Agentur für Arbeit als abgemeldet. In der Folgezeit kann Krankengeld von der Krankenkasse bezogen werden, welches der Höhe nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld entspricht. Nach dem Krankengeldbezug muss sich diese Person wieder persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können.( http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/behinderte/arbeitslosigkeit/67323/arbeitslosigkeit_und_arbeitsunfaehigkeit)
Wie oben bereits erwähnt:
„(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn"

Entfallen die Sanktionen, wenn das versicherungswidrige Verhalten einen wichtigen Grund hatte, etwa Erkrankung.

Dazu bestimmt § 159 noch:
„Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen."

D.h. Sie müssen durch ein ärztliches Attest Ihre Arbeitsunfähigkeit (so muss auch drin stehen, Erkrankung ohne Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus) nachweisen. Ob Sie im Urlaub erkrankt sind oder nicht spielt keine Rolle. Problematisch kann nur der Beweis (Attest) sein.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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