Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
In der Regel ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem überbaut wird, Eigentümer des Gesamtgebildes (vgl. BGH NJW 2004, 1237
). Mithin würde das in Ihrem Fall bedeuten, dass die nunmehr undichte Überdachung in Ihrem Eigentum steht.
Grundsätzlich darf ein Eigentümer mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Dieser Grundsatz wird aber durch die Eigenheiten des Überbaus eingeschränkt. Eine spätere Erweiterung, Aufstockung oder Vertiefung des Überbaus ist vom Eigentümer des überbauten Grundstücks nicht zu dulden. Ebenso endet die Duldungspflicht mit der Beseitigung des Überbaus.
Im Zweifel müssen Sie sich also an die damals getroffene Vereinbarung Ihres Voreigentümers mit Ihrem Nachbarn bezüglich des Überbaus halten. Das bedeutet, dass Sie zwar berechtigt sind, den Überbau auf Seiten Ihres Nachbarn zu entfernen, im Gegenzug jedoch eine Dachrinne auf dessen Grundstücksseite nicht ohne die entsprechende Genehmigung anbringen dürfen. Die Regenrinne würde insofern eine Veränderung des Überbaus darstellen, für welche Sie die Duldung durch Ihren Nachbarn nicht verlangen können.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung unter Einbeziehung der tatsächlichen Umstände nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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