Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist es möglich, die Fenster als Gemeinschaftseigentum zu deklarieren.
Die Umwandlung bedarf allerdings nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG
der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB
; vgl. auch BGH NJW 2003, 2165
; BayObLG DNotZ 2002, 149
).
Ein Mehrheitsbeschluss ist hierbei noch möglich, da es formal um die Auflassung und Eintragung im Grundbuch geht und nicht um Beschlusssachen.
Falls die WEG einen solchen tatsächlichen Beschluss fassen sollte, wäre dieser nichtig und dies könnten Sie gerichtlich auch feststellen lassen.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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