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Änderung Sonder- in Gemeinschaftseigentum

| 6. März 2014 09:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere WEG plant in der nächsten WEG-Versammlung, als TOP eine Änderung der Teilungeserklärung bzw. eine Klausel um einen Passus zu ergänzen. Es geht darum, dass künftig alle Fenster als Gemeinschaftsteigentum eingestuft werden sollen.

Nun meine zwei Fragen:
1. kann eine solche Änderung - der Teilungserklärung - mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden oder müssen alle Eigentümer zustimmen? Ich dachte, dies geht nur mit Einstimmigkeit? Oder kann die WEG dies umgehen, indem sie nur eine Ergänzung in der Teilungserklärung einfügt?
2. da bisher die Fenster in den Wohnungen als Sondereigentum gelten, liess ich vor kurzem in meiner vermieteten Wohnung hochwertige Fenster mit Wärmeschutzverglasung einbauen. Sollte die WEG nun eine Änderung und einen kompletten Einbau neuer Fenster (wo nötig) beschliessen, kann ich von dieser Massnahme kostenmässig ausgenommen werden? Denn ich benötige keine neuen Fenster und würde sonst doppelt bezahlen.

Die WEG befindet sich in Baden-Württemberg.

Beste Grüsse und Danke vorab.
S. Regenhard


-- Einsatz geändert am 06.03.2014 10:50:35

6. März 2014 | 12:35

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist es möglich, die Fenster als Gemeinschaftseigentum zu deklarieren.

Die Umwandlung bedarf allerdings nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG der Einigung aller Wohnungs- und Teileigentümer in der Form der Auflassung (§ 925 BGB ; vgl. auch BGH NJW 2003, 2165 ; BayObLG DNotZ 2002, 149 ).

Ein Mehrheitsbeschluss ist hierbei noch möglich, da es formal um die Auflassung und Eintragung im Grundbuch geht und nicht um Beschlusssachen.

Falls die WEG einen solchen tatsächlichen Beschluss fassen sollte, wäre dieser nichtig und dies könnten Sie gerichtlich auch feststellen lassen.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt





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