Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Impressum einer Website haben Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
„den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind" anzugeben. Erforderlich ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, so dass eine gerichtliche Ladung des Diensteanbieters per Post möglich ist.
Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass die Anschrift eines sog. „Virtual Office", dessen Funktion nur darin besteht, eingehende Post einzuscannen und elektronisch weiterzuleiten, einem Postfach gleichzustellen ist und deshalb das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift nicht erfüllt (vgl. OLG München, Urteil vim 19.10.2017, Az. 29 U 8/17
).
Bei einer natürlichen Person oder einem Einzelunternehmer bzw. Freiberufler ist daher grundsätzlich der Wohnsitz oder der tatsächliche Geschäftssitz anzugeben, an dem die Person regelmäßig angetroffen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings später entschieden, dass jedenfalls bei juristischen Personen der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bereits dann erfüllt ist, wenn die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt die Angabe einer im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO
Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter, oder an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO
bewirkt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2018, Az. I ZR 257/16
).
Bei einer juristischen Person kann als ladungsfähige Anschrift somit auch die Adresse eines Bürodienstleisters angegeben werden, wenn diese im Handelsregister als Anschrift der Zweigniederlassung eingetragen ist und den vor Ort anzutreffenden Mitarbeitern des Bürodienstleisters eine schriftliche Empfangsvollmacht für Zustellungen erteilt wurde.
Ob die genannte Rechtsprechung auf Einzelunternehmen übertragbar ist, wurde nach meiner Kenntnis bisher nicht entschieden. Somit verbleibt in jedem Fall ein Restrisiko für Sie, wegen einem Verstoß gegen die Impressumspflicht abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Außerdem müssten Sie Ihren Geschäftssitz und damit das Gewerbe unter der Adresse des Bürodienstleisters anmelden, was bei Ihrem Anbieter offenbar nicht möglich ist. Zusätzlich müsste der Bürodienstleister im Besitz der erforderlichen Vollmacht nach § 171 ZPO
sein.
Auf Ihren Rechnungen müssen Sie ebenfalls den tatsächlichen Geschäftssitz angeben, vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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