Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde seinerzeit mit der Postbank AG geschlossen. Soweit nunmehr eine Forderung der Deutschen Bank AG eingefordert wird, hat das Inkassounternehmen neben einer Vollmacht auch den Übergang der Forderung von der Postbank auf die Deutsche Bank nachzuweisen.
Soweit dies erfolgt ist, ist bei den geltend gemachten Forderungen zu differenzieren.
Bei der Hauptforderung ist zu differenzieren, ob es sich um Dispositionskredit oder um eine geduldete Überziehung handelt. Nur bei einem Dispositionskredit kommt eine Hemmung der Verjährung bei Verzugseintritt in Frage. Bei einer geduldeten Überziehung greift die freijährige Verjährungsfrist, AG München, Az.: 212 C 534/16
, Urteil vom 07.06.2016.
Bei einem Dispositionskredit ist nach einer Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2017 Az. 31 W 10/17
maßgebend, dass ein Verzug eingetreten ist. Ein Verzug setzt eine Fälligstellung der Forderung unter Angaben der Folgen bei einer nicht fristgerechten Zahlung voraus, was nachzuweisen ist. Nicht ausreichend ist die
- Angabe einer Zahlungsfrist;
- Ankündigung der Einleitung gerichtlicher Schritte;
- Hinweis auf die Berechnung von künftigen Verzugszinsen ohne konkreter Zahlungsaufforderung;
Folglich ist das Inkassounternehmen zur Vorlage einer Vollmacht und dem Nachweis des Verzugseintrittes aufzufordern.
2. Hinsichtlich der Zinsen, der Kosten und Auslagen greift die normale Verjährungsfrist. D.h etwaige Position bis zum 31.12.2016 sind verjährt, wobei das Inkassounternehmen die jeweiligen Forderungen nachzuweisen hat.
Im Ergebnis muss das Inkassounternehmen die Voraussetzung des Verzuges der Hauptforderung sowie das Entstehen der Nebenforderungen nachweisen. Dies wird aus der Erfahrung nicht gelingen. Um die Sache in einem angemessenen zeitlichen Aufwand zu bereinigen sollten Sie der Gegenseite eine Vergleichszahlung von EUR 20,- anbieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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