Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Vertragsunterlagen und des Schriftverkehrs dürfte die Bank leider Recht haben:
Im Falle eines Verbraucherdarlehensvertrages im Sinne der §§ 491 ff. BGB, der vorliegt, wenn der Kredit von einem Unternehmer einem Verbraucher gewährt wurde, bestimmt § 497 Abs. 3 S. 3 BGB eine zehnjährige Hemmung der Verjährung ab Verzugseintritt. Nach allgemeiner Auffassung gilt diese Norma auch für Kontokorrent- bzw. Dispositionskredite.
Zudem greift § 488 Abs. 3 BGB, wonach der Rückzahlungsanspruch erst mit Kündigung des Darlehensvertrages fällig wird.
Wurde das Darlehen also erst 2005 gekündigt und der Rückzahlungsanspruch fällig gestellt, greift zuerst die 10-jährige Verjährungshemmung und dann die dreijährige Regelverjährung. Im Ergebnis ist der Anspruch also heute im Jahr 2017 noch nicht verjährt.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen