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Abweichender Vertragspartner und Rechnungsempfänger zulässig

| 20. Oktober 2017 10:22 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


12:30

Zusammenfassung

Ist es zulässig, dass ein Vertragspartner als Rechnungsempfänger eine andere Person angibt und ein Lastschriftmandat für jemand anderen erteilt?

Ja, es ist grundsätzlich zulässig, solange dies im Einverständnis mit der anderen Person geschieht.

Hallo, wir haben folgendes Problem:
Wir vermitteln online Dienstleister. Die Dienstleister sind unsere Kunden bzw. Vertragspartner und bezahlen uns für eine Vermittlung eine Provision per Lastschrift.
Nun haben wir einen Dienstleister, der als Rechnungsempfänger nicht nur eine abweichende Anschrift, sondern auch eine andere Person angegeben hat. Zudem hat er die bei uns online hinterlegte Lastschriftermächtigung ebenfalls auf diese andere Person geändert. Nun kam es beim Einzug einer Rechnung vom Konto dieser Person zu einem Problem und bei der anschließenden Bonitätsprüfung fiel auf, dass diese Person zahlungsunfähig ist.
Der Vertragspartner selber ist aber zahlungsfähig und war in der Vergangenheit nie negativ aufgefallen.
Normalerweise stellen wir die Vermittlung bei Zahlungsunfähigkeit ein, um auf unseren Kosten nicht sitzen zu bleiben.

Nun fragen wir uns folgendes:
1) ist es überhaupt zulässig, dass unser Vertragspartner als Rechnungsempfänger eine andere Person angibt und ein Lastschriftmandat für jemand anderen erteilt? Wenn nicht, könnten wir dies in den AGB verbieten, d.h. Rechnungsempfänger und Zahler müssen identisch mit dem Vertragspartner sein?

2) An wen müssen wir uns im Inkassofall wenden? An den Vertragspartner, der sich bei uns angemeldet hat oder an den Rechnungsempfänger, der die Rechnung nicht beglichen hat?

20. Oktober 2017 | 11:14

Antwort

von


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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Das ist grundsätzlich zulässig, soweit dies in Einverständnis mit der anderen Person erfolgt. Ansonsten wäre z.B. ein "Outsourcing" der Buchhaltung nicht möglich. Insbesondere für den Vertragspartner können hierbei aber natürlich Probleme beim Vorsteuerabzug etc. eintreten, wenn die Rechnung nicht auf seinen Namen lautet. Deshalb sollte auf der Rechnung zusätzlich zum Rechnungsempfänger auch der Leistungsempfänger angegeben werden.
Ein allgemeines Verbot in AGB halte ich für rechtlich bedenklich, individuell könnte dies aber wohl mit dem jeweiligen Kunden bei Vertragsschluss vereinbart werden. Im Endeffekt bedeutet es für Sie aber auch keinen Nachteil, wenn lediglich ein anderer Rechnungsempfänger angegeben wird und der Leistungsempfänger, also der eigentliche Vertragspartner, auch auf der Rechnung vermerkt ist.

2. An den Vertragspartner. Denn mit dem Rechnungsempfänger haben Sie keine vertragliche Beziehung, aus der sich ein Zahlungsanspruch ergeben könnte. Zur Sicherheit sollten Sie die offene Rechnung aber auch noch einmal direkt gegenüber Ihrem Vertragspartner unter kurzer Fristsetzung anmahnen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2017 | 12:15

Vielen Dank. Würden sie dann bei einer abweichenden Rechnungsanschrift den Namen des Leistungsempfängers zusätzlich zum Namen des Rechnungsempfängers auf der Rechnung anzeigen? Oder würden sie einfach keine Möglichkeit für einen abweichenden Namen bei der Rechnungsanschrift anbieten, so dass dann immer nur der Name des Vertragspartners auf der Rechnung steht und eben nur die Anschrift abweichen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2017 | 12:30

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich würde es gar nicht erst anbieten. Sollte ein Kunde dies mit guter Begründung (z.B. ausgelagerte Buchhaltung) einmal einfordern, könnte man eine individuelle Lösung finden. Nicht zuletzt im Interesse des Kunden (Vorsteuerabzug) sollte dann aber auch der Leistungsempfänger nebst Anschrift angegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2018 | 08:53

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