Sehr geehrte Frau Meinz,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt.
Die Anforderung an eine Abfuhr des Abwassers und Betreiben einer Grundstückentwässerungsanlage richtet sich nach einer durch die Gemeinde oder einen Zweckverband beschlossenen Satzung.
Hier ist der Wasser- und Bodenverband Dahme-Notte für Ihr Gemeindegebiet zuständig. Da sie ein Unternehmen mit der Abwasserbeseitigung beauftragt haben, daß sicherlich fachgerecht die Grube geleert und gesäubert hatte, sind Sie Ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend nachgekommen, die sich aus der Nutzung des Grundstückes ergab.
Maßgende für die Rechtslage in Ihrem Fall ist das Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Im folgenden Paragraph ist dann auch geregelt, daß der Eigentümer oder der Nutzer zur Beseitigung verpflichtet sind. Dieser Verpflichtung sind Sie nachgekommen. Eine weitergehende Verpflichtung besteht jedenfalls aus den gesetzlichen Regelungen nicht. Inwieweit sich eine solche Verpflichtung möglicherweise aus dem Pachtvertrag ergibt vermag ich hier nicht zu beurteilen. Hier sollten Sie nochmals einen Blick reinwerfen.
Soweit der jetzige Eigentümer eine geänderte Nutzung anstrebt, obliegt es ihm eine weitergehende gründlichere Reinigung vorzunehmen.
Soweit eine Satzung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung existiert, wird sich auch hieraus nicht anderes ergeben, da die Beseitigung immer durch ein Unternehmen oder die Gemeinde durchgeführt wird. Sopweit das Unternehmen eine fachgerechte Reinigung durchgeführt hat, sind SIe nicht verpflichtet sich an den weitergehenden Kosten für eine gründlichere Reinigung zu beteiligen.
Anbei haben ich Ihnen die einschlägigen Gesetzestexte ausgeführt.
§ 66
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 18 a WHG
)
(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Den Gemeinden obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflußlosen Gruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. Die Gemeinden haben die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18 b WHG
und § 70 dieses Gesetzes anzupassen. Die Gemeinden oder im Fall des Absatzes 5 die zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung Verpflichteten legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden vom Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 68 Abs. 1 als Verbandsunternehmen übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 2 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.
(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:
1.
die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die Abwassersatzung der Gemeinde nach § 54 Abs. 4 dies vorsieht,
2.
die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.
(3) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen, wenn
1.
eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder
2.
das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann.
Die Freistellung soll mindestens 15 Jahre betragen. Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.
§ 67
Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder Abwasserzweckverbandes
Anstelle der Gemeinde ist das Amt oder der Abwasserzweckverband abwasserbeseitigungspflichtig, soweit die Abwasserbeseitigungspflicht vom Amt oder dem Zweckverband übernommen worden ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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