Sehr geehrte Fragestellerin oder Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Wenn es sich um eine Buchgrundschuld handelt, dann ist die Sache recht einfach und liegt die Abtretung aller Voraussicht nach beim örtlich zuständigen Grundbuchamt - Abteilung des Amtsgerichts - und kann dort über eine Grundakteneinsicht - nicht lediglich Grundbucheinsicht - erlangt werden.
Für die Schätzungsurkunde kann die ausstellende Stelle angefragt werden, eventuell sind die damaligen Daten dort noch gespeichert und kann eine Zweitschrift erstellt werden.
Abtretungen von Buchgrundschulden werden in der sogenannten Veränderungsspalte eingetragen, und zwar auf Basis der Original-Urkunde, die beim Grundbuchamt in der Grundakte verbleibt.
Sie haben somit die Wahl:
Gerne kann ich für Sie das Grundbuchamt anschreiben und um beglaubigte Abschriften der Urkunden bitten, benötige dafür Original-Vollmachten Ihrer Eltern beziehungsweise Ihres Vaters. Mein Honorar bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeiten, in diesem Fall maximal 226,10 EUR brutto (eine Stunde einschl. Beratungen zur Akteneinsicht).
Hinzu kommen in jedem Falle anfallende Gebühren seitens des Grundbuchamts für die Einsicht und regelmäßig auch der Kopierkosten, erfahrungsgemäß so um die 30 EUR. Mailen Sie mir dazu einfach unter Angabe Ihres Namens und des Namens Ihrer Eltern und der Adressen (auch der fraglichen Grundstücke) unter Bezugnahme auf diese unsere Korrespondenz an neumann@immoanwalt.nrw damit ich Ihnen die Mandatsunterlagen zuschicken kann.
Sie können aber auch persönlich zum zuständigen Grundbuchamt gehen oder dieses selbst anschreiben, brauchen dafür ebenfalls die Vollmacht Ihrer Eltern.
Allein im Falle einer Briefgrundschuld und Verlust des Briefs wäre die Sache komplizierter und wäre je nach den besonderen Umständen Ihres konkreten Falles möglicherweise ein Aufgebotsverfahren erforderlich.
Bei Rückfragen oder Anlass zu irgendeinem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung können Sie mich gern auch ohne Mehrkosten anrufen, 0176 614 836 81. Gerne kann ich auf Wunsch meine Antwort auch noch vertiefen, insbesondere im Wege der Nachfrage-Option ohne Mehrkosten auch etwaige Verständnisfragen beantworten.
Nochmals besten Dank und einen schönen Sonntagabend noch
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
12. Februar 2023
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17:35
Antwort
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