Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Der Notar ist an den Notarvertrag gebunden.
Man kann ihn nicht zwingen, Anpassungen oder Änderungen des Vertrages oder der Fälligkeitsmitteilung vorzunehmen.
Dies ginge nur dann, wenn V und K den Vertrag durch erneute notarielle Beurkundung einvernehmlich abändern.
Frage 2:
Im Notarvertrag ist zwar ein Konto des Verkäufers angegeben, auf das der Kaufpreis überwiesen werden soll.
Nach § 407 Abs. 1 BGB
muss der neue Gläubiger (Bank_neu) eine Zahlung des Schuldners (K) an den alten Gläubiger (V), die nach der Abtretung erfolgt, nur gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht kannte. Vorliegend hat der Verkäufer die Abtretung dem Käufer bereits angezeigt. Die Bank, an die angetreten wurde, kann daher die Zahlung des Kaufpreises von K noch einmal verlangen, wenn er an V zahlt.
K ist dadurch geschützt, dass V seine Abtretungsanzeige gegen sich gelten lassen muss, auch wenn die Abtretung nicht erfolgt sein sollte (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB
).
Wenn V die Abtretung an K anzeigt, kann V sich gegenüber K nicht darauf berufen, nach dem Vertrag habe K den Kaufpreis auf das im Vertrag angegebene Konto überweisen müssen, wenn K an Bank_neu zahlt. Umgekehrt kann Bank_neu die Zahlung des Kaufpreises noch einmal verlangen, wenn K in Kenntnis der Abtretungsanzeige den Kaufpreis auf das Konto des V überweist.
K ist daher zu empfehlen, den abgetretenen Kaufpreis an Bank_neu zu zahlen.
Frage 3:
Eine Kaufpreisforderung über einen Grundstückskauf ist rechtlich eine ganz normale Forderung, d.h. die allgemeinen Regelung über die Abtretung finden auf sie Anwendung.
Danach kann der Gläubiger (V) sie einseitig ohne Zustimmung des Schuldners (K) an einen Dritten abtreten.
Eine Abtretung ist nur dann unzulässig, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner ein Abtretungsverbot vereinbart wurde, oder wenn die Forderung durch eine Abtretung inhaltlich verändert wird (§ 399 BGB
).
Im Vertrag ist zwar vereinbart, dass die Zahlung auf das Konto des V erfolgen soll. Wenn K nach der Abtretung an Bank_neu zahlt, greift das zwar in eine Bestimmung des Vertrages ein. Es führt aber nicht zu einer inhaltlichen Umgestaltung der Forderung und steht somit der Zulässigkeit einer Abtretung nicht entgegen.
Frage 4:
Zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag wird normalerweise zugleich die Auflassung beurkundet, i.e. die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum am Grundstück auf den Käufer übertragen wird. Im Vertrag wird der Notar angewiesen, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erst dann beim Grundbuchamt zu beantragen, wenn ihm die vollständige Kaufpreiszahlung (bzw. Ablösung von Grundschulden) nachgewiesen ist. (Dies ist die übliche Vertragsgestaltung in notariellen Grundstückskaufverträgen. Ob dies auch im vorliegenden Notarvertrag so gehandhabt wurde, kann ich ohne Einsichtnahme in den Vertrag nicht sagen.)
Wenn K die Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Notar nachweist, ist er verpflichtet, den Umschreibungsantrag gegenüber dem Grundbuchamt zu stellen. Im Falle der Zahlung an Bank_neu kann K die Zahlung allerdings nur durch gleichzeitige Vorlage einer Abtretungsanzeige zusammen mit dem Überweisungsbeleg nachweisen (oder durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des V, dass K den Kaufpreis gezahlt hat).
Wenn sich der Notar rechtsgrundlos weigert, einen Umschreibungsantrag zu stellen, kann er vor Gericht zur Stellung eines solchen Antrages verklagt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Beschwerde an die zuständige Notarkammer wegen Verletzung der Amtspflicht des Notars zu stellen. Die Notarkammer kann den Notar aber nicht zum Stellen eines Umschreibungsantrages zwingen, sondern nur Disziplinarmaßnahmen verhängen.
Frage 5:
Eine Absicherung und Ausräumung sämtlicher Risiken hätte bereits im Notarvertrag erfolgen müssen. Nachträglich ist dies nicht mehr möglich.
Es besteht nach § 372 Satz 2 BGB
die Möglichkeit, den Kaufpreis bei einer Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts für den Gläubiger zu hinterlegen, wenn der Schuldner aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person der Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Wenn Sie den Kaufpreis dort unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegen, und sowohl der Bank_neu als auch dem V die Hinterlegung unverzüglich anzeigen (§ 374 Abs. 2 BGB
), dann haben Sie dem Kaufpreis mit schuldbefreiender Wirkung sowohl gegenüber Bank_neu als auch V geleistet (§ 378 BGB
).
Zu empfehlen ist folgende Vorgehensweise:
Sie fordern sowohl Bank_neu als auch V schriftlich auf, Ihnen innerhalb einer von Ihnen zu setzenden Frist mitzuteilen, auf welches Konto der Kaufpreis überwiesen werden soll und kündigen an, dass Sie den Kaufpreis hinterlegen werden, falls bei ihnen innerhalb der Frist keine übereinstimmende Mitteilung eingeht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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