Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zunächst einmal ist das Verhältnis zu Ihrer Lebensgefährtin von dem zum Vermieter zu trennen:
Bislang haften Sie beide gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Dies wird auch so bleiben, solange der Vermieter und Sie Ihre Lebensgefährtin nicht aus dem Mietverhältnis entlassen.
Es ist natürlich äußerst unglücklich, dass Sie die die Vereinbarung unterschrieben haben, ohne mit dem Vermieter vorab zu klären, wie es weitergeht. Allerdings sehe ich derzeit noch nicht wirklich Ihren Nachteil: Sie wollten die Wohnung allein übernehmen und haben jetzt nur den einzigen Nachteil, dass Ihre Lebensgefährtin weiterhin im Vertrag steht. Im Normalfall ist sie die Person, die sich über diese Konstellation aufregt, weil sie weiterhin in der Haftung bleibt.
Sie hingegen können ja grundsätzlich das Mietverhältnis genau wie gewünscht im Wesentlichen allein fortführen und hätten lediglich nach Ablauf der 4 Jahre das Problem, dass Ihre Lebensgefährtin dann die Zustimmung zur Kündigung verlangen könnte. Aber bis dahin findet sich ja dann ggf. doch eine Lösung mit dem Vermieter.
Auch die Kaution hätten Sie ja in jedem Fall zurückzahlen müssen oder hatten Sie die Erwartung, dass der Vermieter die Hälfte zurückzahlt, nur weil Ihre Lebensgefährtin aus dem Vertrag ausscheidet?
Zusammengefasst müsste man die getroffene Vereinbarung natürlich im Einzelnen überprüfen, aber da Sie diese geschlossen haben, ohne das die genauen Modalitäten mit dem Vermieter besprochen waren und auch in der Vereinbarung die Wirksamkeit offenbar nicht an die erfolgreiche Vertragsänderung mit dem Vermieter geknüpft war, sieht es m.E. leider erst einmal schlecht aus. Für eine genauere Einschätzung wäre letztlich die Vereinbarung zu überprüfen.
Letztlich kann es sich natürlich ggf. lohnen, sowohl den Mietvertrag auf eine ggf. mögliche vorzeitige Beendigung als auch die Zusatzvereinbarung auf Wirksamkeit zu überprüfen in der Hoffnung, hier Regelungen zu finden, die zur Unwirksamkeit führen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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