Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Vorbehaltlich einer Detailprüfung Ihres Mietvertrages wird angesichts von dessen Ausstellungsdatum davon auszugehen sein, dass dieser die Renovierungsfristen mit einer Formulierung wie "im allgemeinen" oder 'üblicherweise" versehen und damit zu zulässigen sog. weichen Fristen gemacht hat. Danach richtet sich die Frage der Renovierung nach deren objektiver Erforderlichkeit. Dies lässt sich erst in Kenntnis des aktuellen Zustands Ihrer Wohnung beurteilen, da sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH jede schematische Lösung verbietet. Im Rahmen dieser Plattform kann keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen und mit diesem einen Ortstermin zu vereinbaren.
Bezüglich der Abstandszahlung ist savon auszugehen, dass diese lediglich eine Forderung des Vermieters darstellt, auf die er keinen Anspruch hat, zumal die Höhe nicht nachvollzogen werden kann. Der Umstand, dass er selbst nach Ihrem Auszug umbauen möchte, lässt mich davon ausgehen, dass die verlangte Renovierung durch Sie unnötig ist, weshalb die Forderung rechtsmissbräuchlich erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt