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Abstand Schornstein zu Fenstern und Türen 1.BImSchV

29. März 2010 13:29 |
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Baurecht, Architektenrecht


Hallo,
wir möchten in Hessen unsere ans Wohnhaus angebaute Doppelgarage in Wohnraum umbauen und mit einem Schornstein zwecks Holzbefeuerung versehen. Unser Schornsteinfeger teilte auf mündliche Anfrage mit, daß dies nicht möglich sei, da der erforderliche Abstand ( seit heute 15 Meter! )des Schornstein zu Fenstern und Türen nicht eigehalten werden könne.
Tatsächlich wäre allenfalls ein Abstand von knapp 10 Metern erreichbar. Alternativ den Schornstein in einer erforderlichen Höhe zu erstellen ist technisch nicht möglich.
Die umliegenden Grundstücke sind alle unbebaut. Nachbarn könnten von dem Rauch nicht belästigt werden. Bei den oben genannten Fenstern und Türen handelt es sich um die, des eigenen Wohngebäudes. Ich würde mich wohl kaum über den Rauch des eigenen Kamins beim Bauamt beschweren!
Meine Frage: Legt der Schornsteinfeger den Geist des Gesetzes richtig aus. Gibt es Ausnahmebestimmungen, die mir weiterhelfen könnten?

MfG

Sehr geehrter Ratsuchender,

meiner Ansicht nach hat der Schornsteinfeger nur zum Teil Recht,da er nur einen Teil der Verordnung deutet. Ab 22 .03.2010 wurde die 1.BImSchV dahingehend geändert, dass nach
§ 19 Abs.1 Nr.2 1. BimSchV die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt "im" Umkreis von 15m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1m überragen müssen.

In Ihrem Fall bedeutet dies allerdings nicht ein Verbot von Schornsteinen innerhalb von 15m. Jedoch muss Ihr Schornstein dann beim Abstand von 10m zum Ihren Fenster das Fenster um mindestens 1m überragen.

Ist das bautechnisch nicht möglich,kann im Einzelfall eine Ausnahme nach § 22 BImSchV von der zuständigen Bauordnungsbehöhrde auf Antrag zugelassen werden. Dann müsste jedoch eine unbillige Härte vorliegen also Zustände, die Sie in Ihrem Einzelfall unangemessen benachteiligen. Dies dürte nicht der Fall sein.

Ist eine Mindesthöhe von 1m nicht möglich, so muss der Abstand zum Fenster mindestens 15m betragen.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 29. März 2010 | 15:41

Die Mindesthöhe wird von der Oberkante des Fensters horizontal zur Austrittsöffnung des Schornsteines gemessen.

RA Gancarczyk

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