Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen - zutreffend - genannte Eigentümergrundschuld gem. § 1196 BGB
ist durchaus eine Möglichkeit. Allerdings dürfte im Überlassungsvertrag, den Ihr Vater mit Ihnen abgeschlossen hat (vorweggenommene Erbfolge), ein Ausschluss einer Belastung der Immobilie vereinbart worden sein, oder zumindest ein Zustimmungserfordernis.
Ferner wird ein solcher Ausschluss oder ein solcher Zustimmungsvorbehalt regelmäßig auch mit einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Eltern im Grundbuch abgesichert, so dass eine Grundschuldbestellung - vorbehaltlich der Prüfung Ihres Notarvertrags - nicht ohne Zustimmung Ihrer Eltern möglich sein dürfte.
Sie brauchen aber eine Verzichtserklärung grundsätzlich nicht abzugeben, schon gar nicht ohne Gegenleistung.
Die Rückübertragung auf Ihren Vater kann von der Rückzahlung des eingebrachten Kapitals abhängig gemacht werden bzw. von einer Darlehensaufnahme bei Ihnen, so dass zugleich mit der Rückübertragung eine (Fremd-)Grundschuld zu Ihren Gunsten bestellt werden würde.
Kurzum: Ihr Vater bekommt zwar die Immobilie zurück, muss Ihnen dafür aber das eingebrachte Geld als Darlehen wieder zurückzahlen. Dies entweder, indem er ein Darlehen bei einer Bank aufnimmt und Sie auszahlt, oder eben ein Darlehen bei Ihnen, wobei Sie dann durch eine von ihm zu bestellende Grundschuld abgesichert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Lösungsvorschlag zu helfen. Falls etwas unklar sein sollte, so nutzen Sie gerne ohne Mehrkosten die Nachfrageoption.
Auch möchte ich Sie gerne auf mein über dieses Portal angebotenes günstiges Festpreisangebot (Direktanfrage) hinweisen. Gerne prüfe ich in diesem Rahmen den damaligen Notarvertrag oder einen etwaigen neuen Entwurf, bevor Sie ihn unterzeichnen. In jedem Falle würde ich mich über eine positive Bewertung mit der vollen Punktzahl freuen.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Hallo Herr Dr. Neumann,
danke für Ihre Antwort. Ein Ausschluß einer Belastung der Immobilie wurde im Notarvertrag nicht vereinbart.
Es gibt auch keine Zustimmungserfordernis.
Mein Vater ist 90 Jahre alt und bekommt eine sehr kleine Rente. Keine Bank wird ihm ein Darlehen geben.
Ich glaube mit der Eigentümergrundschuld, eingetragen bevor "weitere Schritte" im Grundbuch erfolgen, wäre ich auf der sicheren Seite?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nicht ganz auf der sicheren Seite. Denn Sie können eine Eigentümergrundschuld nur im Range nach dem Nießbrauch eintragen lassen. Der Nießbrauch ist in jedem Falle vorrangig, auch wenn er in Abteilung II des Grundbuchs steht, während die Grundschuld in Abteilung III eingetragen wird.
Aber es stimmt: die Eigentümergrundschuld wird bei Rückübertragung des Immobilieneigentums an Ihren Vater eine Fremdgrundschuld zu Ihren Gunsten. Allerdings ist bei der Rückübertragung an Ihren Vater an eine Sicherungsabrede bzw. Zweckerklärung bezüglich der Grundschuld zu denken. Denn die Grundschuld soll ja gerade Ihre 20.000 EUR absichern. Teilen Sie dies Ihrer Notarin oder Ihrem Notar unbedingt mit.
Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt