Sehr geehrte Fragestellerin,
Die Bordsteinabsenkung gehört in der Regel nicht zur baurechtlichen Erschließung. Für eine ordnungsgemäße Zuwegung genügt es, dass das Grundstück selbst unmittelbar und in angemessener Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Dass das Grundstück von der Straße aus befahrbar ist, wird nicht verlangt (es sei denn, es sind bei größeren Grundstücken befahrbare Rettungswege erforderlich).
Es kann natürlich sein, dass die örtlichen Satzungen diese Frage anders regeln. In Verbindung mit Ihrem Kaufvertrag kann es in dem Fall so sein, dass Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Bordsteinabsenkung haben. Es müssten also sowohl die örtlichen Bauvorschriften (die mir nicht vorliegen) als auch der Vertrag geprüft werden.
Eine abschließende Antwort ist an dieser Stelle leider nicht möglich. Die Prüfung möglicher Ansprüche wird letztlich nur ein Anwalt leisten können, der vor Ort auch Akteneinsicht nehmen kann. Es empfiehlt sich also, die Angelegenheit einem Anwalt in Ihrer Nähe zu übergeben.
M. Juhre
Rechtsanwalt
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