Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe nach Ihren Angaben davon aus, dass es sich um die Abschlussprüfung in einem handwerklichen Ausbildungsberuf vor dem Prüfungsausschuss einer Handwerksinnung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade (HWK) handelte. Die Ausführungen gelten aber sinngemäß auch für andere Abschlussprüfungen.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses einer Handwerksinnung sind Verwaltungsakte. Diese können, wenn sich herausstellt, dass sie rechtswidrig sind, vom Ausschluss zurück genommen werden (§ 48 VwVfG
, § 1 NVwVfG).
Die Entscheidung über Bestehen und Nichtbestehen trifft der Prüfungsausschuss schriftlich, § 26 Abs. 1 Gesellenprüfungsordnung (GPO) der HWK. (Link: https://www.hwk-bls.de/artikel/vorschriften-pruefungsordnungen-22,0,109.html#Gesellenpruefung)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt dem Prüfling dann eine schriftliche Bescheinigung über diese Entscheidung des Prüfungsausschusses aus, § 26 Abs. 2 GPO.
Hat sich der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung geirrt und ist die Entscheidung daher rechtswidrig, kann sie zurück genommen werden durch einen erneuten entsprechenden Beschluss des Prüfungsausschusses, § 48 VwVfG
, § 1 NVwVfG. Hat der Vorsitzende einen rechtswidrigen Beschluss des Prüfungsausschusses bescheinigt oder irrtümlich eine von dem Beschluss des Prüfungsausschusses abweichende Bescheinigung ausgestellt, kann auch diese Bescheinigung zurück genommen werden und eine neue ausgestellt.
Beiden Fällen wird Ihnen also eine neue Bescheinigung ausgestellt, welche die (korrigierte) Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung mitteilt, zusätzlich erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung, dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, § 28 GPO.
Gegen diesen Bescheid können Sie dann juristisch vorgehen (Widerspruch gem. der enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung) und auch Akteneinsicht bei dem Prüfungsausschuss beantragen, um zu prüfen, ob dessen Entscheidungen rechtmäßig zustande gekommen sind und inhaltlich korrekt waren.
Allein die Bescheinigung des Vorsitzenden sichert Ihnen leider nicht, dass die Prüfung unanfechtbar als bestanden zählt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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