Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. und 2.
Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
Die eben bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag befristet.
Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist.
Die Frist beginnt mit der Ausreise.
Ein gesonderter Antrag auf eine Befristung wäre nochmals zu prüfen. Denn die von der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgehenden Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet, das heißt, von der Regelbefristung darf nur abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Sperrwirkung unbefristet bestehen zu lassen.
Die Befristung soll (= regelmäßig) aber in der Tat davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten und sonstige während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für den Ausländer aufgewandten öffentlichen Mittel erstattet werden, zu deren Erstattung der Ausländer verpflichtet. Die Bearbeitung des Antrags auf Befristung kann zudem von der vorherigen Zahlung der Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht werden.
Meines Erachtens erlaubt dieses aber nur eine getrennte Betrachtung für den einzelnen Ausländer und Kostenschuldner, so dass die Bezahlung für Ihre Tochter ausreichen sollte.
Denn die Abschiebung ist personengebunden, wie der Aufenthaltstitel.
3.
In Montenegro kann nach meiner ersten, nicht abschließenden Recherche nicht vollstreckt werden, nur innerhalb der EU, was verwaltungsbehördliche Entscheidungen betrifft.
Eine Vollstreckung zivil- und handelsgerichtlicher Titel wäre möglich, aber dieses geht hier nicht, da die Verwaltung selbst vollstrecken kann, es also nie einen gerichtliches Verfahren mit Urteil geben würde.
Außerdem gilt dieses nur im Bereich des Zivil- und Handelsrechts.
Zudem ist nicht selten eine Vollstreckung gehindert, zumal hier dieses wegen Mittellosigkeit gegeben sein wird.
Sie haben daher aller Voraussicht nach nichts zu befürchten.
4.
Auch sehe ich keine Pflicht, den Aufenthaltsort der Behörde bekannt zu geben.
5.
Da Sie nur Bevollmächtigter sein können, kann eine Rechtswirkung nur für die Vollmachtgeberin/den Vollmachtgeber eintreten.
Sie sollten aber binnen der Rechtsmittelfrist rechtzeitig die Ein- bzw. Widerspruchsmöglichkeit anwaltlich – neben der Sache – gegebenenfalls prüfen lassen.
Ich stehe Ihnen dabei gerne unter Anrechnung/Gutschrift der hier gezahlten Erstberatung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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