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Abschiebekosten, Im Allgemein, u. ob man im Ausland verfolgbar ist?

30. Mai 2012 18:17 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr/Frau Anwalt,

es geht um Ausländerrecht und Abschiebekosten. Namen sind verfremdet. Ich hoffe Sie können helfen..


Sachverhalt:
---------------------------------------------------------
Meine Tante samt ihrer Familie wurden im Jahr 2005 abgeschoben nach Montenegro.
Bis dahin war Deren Tochter bzw. meine Cousine in Deutschland in ärztlicher Behandlung aufgrund einer beidseitigen Schwerhörigkeit.
Sie hört fast nichts. Es besteht für die gesamte Familie eine Einreisesperre.

Es geht im nachfolgenden um die Tochter. Ich lebe in Deutschland und möchte helfen, dass die Tochter Edina
nach Deutschland wieder einreisen darf, da mit der dortigen Technologie und verfügbaren Hörgeräten ihr nicht weitergeholfen werden kann.
Entsprechende Atteste lokaler Ärzte aus Montenegro liegen vor.

Ich hatte bereits mit der LANDESDIREKTION SACHSEN Kontakt aufgenommen, welche die Sperre erhoben hat, und um eine Befristung der
Einreisesperre gebeten. Für die noch minderjährige Edina, und nicht für andere Familienangehörige zu nächst.
Entsprechende notarielle Vollmacht in beglaubigter Übersetzung wurde ebenfalls versandt.

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VOLLMACHT
für XXX, Sohn des YYY, geb. am 11.22.3333, Personenkennziffer 123456788, Pass-Nr. XYZ, ausgestellt von der Polizeieinheit
Beispielort, um bei der Ausländerpolizei zu erfragen, ob uns die Einreise nach Deutschland gestattet wird, weil wir wegen des Gesundheits
zustandes unserer minderjährigen, 9 Jahre alten und gehörgeschädigten Tochter Edina, ärztliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Unterschrieben von beiden Elternteilen.
------------------------

Im Prinzip geht es um ein Neueinstellen der Hörgeräte einer deutschen Firma! Was hier eine "Leichtigkeit" darstellt, stellt in Montenegro eine Unmöglichkeit dar.

Die LANDESDIREKTION bat zunächst um Begleichung der Abschiebekosten. Im Internet las ich, dass eine Einreisesperre nicht aufgehoben wird, solang
die entstandenen Abschiebekosten nicht beglichen werden. Einen Kostenvoranschlag hat die LANDESDIREKTION ebenfalls zugeschickt.
Als ich fragte, ob die Erstellung eines Leistungsbescheides NUR für Edina möglich sei, da die Familie nicht alles begleichen können wird,
antwortete man mir, dass eine verbindliche Aussage darüber erst dann möglich ist, wenn die Kostenbescheide erstellt werden. Da die Familienmitglieder teilweise gesamtschuldnerisch haften.
Ich wurde gebeten zu klären, ob die Kostenbescheide erstellt werden sollen. Ich antwortete und bat somit um Erstellung der Kostenbescheide.

Nun wurden für jedes Mitglied getrennte! Kostenbescheide gestellt, welche an mich als Bevollmächtigten gingen.
Ich habe eine Einspruchsfrist von einem Monat.

-----------------------------------------------------------


Meine Fragen sind:
- Wie soll ich mich nun verhalten und wie soll ich argumentieren, wenn nur der Kostenbescheid von Edina beglichen werden kann,
aber nicht für die anderen Familienmitglieder?

- Kann ich die Kostenbescheide der anderen Familienmitglieder abwenden? Schliesslich ist die Familie bitterarm und kann das wirklich nicht begleichen,
höchstens für die Tochter!

- Kann die Familie zur Begleichung der Abschiebekosten auch in Montenegro verpflichtet werden? Kann die LANDESDIREKTION SACHSEN ein
verfahren in Montenegro einleiten, bzw. ein eventuelles zwangsvollstreckungsverfahren? Bzw. kann auch im Ausland die Familie zur Begleichung
der damals entstandenen Kosten verpflichtet werden!!??

- Bin ich verpflichtet auf DRÄNGEN oder Aufforderung der deutschen Behörde den aktuellen Aufenthaltsort bzw.
Adresse der Familie in Montenegro preiszugeben?

- Kann ich so argumentieren, dass ich mit der mir gegebenen Vollmacht nie hätte die Erstellung des Kostenbescheides einleiten können???
In der Vollmacht steht: "erfragen".. und nicht "alles was sonst noch nötig ist".

- Die LANDESDIREKTION hat mir ausdrücklich schriftlich versichert, dass der Ausländer die Abschiebekosten zahlen muss und nicht ich, dass keine
Forderungen in irgendwelcher Art gegen mich gestellt werden. Stimmt das? oder wo muss ich aufpassen?

Mit der Bitte um Antwort, eventuell auch über die Fragen hinaus einen Tipp wie ich mich verhalten soll in dieser Situation.

Primär geht es mir auch darum mit welchen Konsequenzen die in Montenegro lebende Familie jetzt rechnen müsste, ob sie dort zur begleichung der kosten verfolgt werden kann.

Ich danke Ihnen und verbleibe mit freundlichen Grüssen..

30. Mai 2012 | 20:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1. und 2.
Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.

Die eben bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag befristet.

Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Bei der Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist.

Die Frist beginnt mit der Ausreise.

Ein gesonderter Antrag auf eine Befristung wäre nochmals zu prüfen. Denn die von der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgehenden Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet, das heißt, von der Regelbefristung darf nur abgesehen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Sperrwirkung unbefristet bestehen zu lassen.

Die Befristung soll (= regelmäßig) aber in der Tat davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten und sonstige während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für den Ausländer aufgewandten öffentlichen Mittel erstattet werden, zu deren Erstattung der Ausländer verpflichtet. Die Bearbeitung des Antrags auf Befristung kann zudem von der vorherigen Zahlung der Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht werden.

Meines Erachtens erlaubt dieses aber nur eine getrennte Betrachtung für den einzelnen Ausländer und Kostenschuldner, so dass die Bezahlung für Ihre Tochter ausreichen sollte.

Denn die Abschiebung ist personengebunden, wie der Aufenthaltstitel.

3.
In Montenegro kann nach meiner ersten, nicht abschließenden Recherche nicht vollstreckt werden, nur innerhalb der EU, was verwaltungsbehördliche Entscheidungen betrifft.

Eine Vollstreckung zivil- und handelsgerichtlicher Titel wäre möglich, aber dieses geht hier nicht, da die Verwaltung selbst vollstrecken kann, es also nie einen gerichtliches Verfahren mit Urteil geben würde.

Außerdem gilt dieses nur im Bereich des Zivil- und Handelsrechts.

Zudem ist nicht selten eine Vollstreckung gehindert, zumal hier dieses wegen Mittellosigkeit gegeben sein wird.

Sie haben daher aller Voraussicht nach nichts zu befürchten.

4.
Auch sehe ich keine Pflicht, den Aufenthaltsort der Behörde bekannt zu geben.

5.
Da Sie nur Bevollmächtigter sein können, kann eine Rechtswirkung nur für die Vollmachtgeberin/den Vollmachtgeber eintreten.
Sie sollten aber binnen der Rechtsmittelfrist rechtzeitig die Ein- bzw. Widerspruchsmöglichkeit anwaltlich – neben der Sache – gegebenenfalls prüfen lassen.

Ich stehe Ihnen dabei gerne unter Anrechnung/Gutschrift der hier gezahlten Erstberatung zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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