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Abriss eines Anbaus und anstehende Sanierung der angrenzenden Hauswand

18. August 2015 20:23 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Giebel-, Grenz- und Nachbarwand sowie Kostentragungspflicht, die vertraglich vereinbart wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben gerade einen ca. 60m² großen Anbau abreissen lassen. Dies war mit den angrenzenden Nachbarn besprochen, wir brauchten laut Auskunft Bauamt keine Abrissgenehmigung.
Das Nachbarhaus (Giebelwand) ist zu einem Viertel jetzt unverputzt, bei der restlichen Wand ist der Anstrich schadhaft (abgeblättert, Risse, Blasen). Nach dem, was wir bislang gelesen haben, sind wir für die ordnungsgemäße Herrichtung der Wand und der Übergänge vom Fundament unseres Anbaus zu dem Nachbarhaus kostenmäßig verantwortlich.
Dies wollten wir auch erledigen.
Unsere Nachbarin will jetzt selber eine Firma engagieren und stellt uns vor die Wahl, sie bezahlt die Sanierung oder wir bezahlen. Teilen will sie nicht.

Frage: Ich habe Angst, dass, wenn wir die Sanierung an die Nachbarin abtreten, wir am Ende für die entstehenden Kosten doch noch aufkommen müssen. Vor allem haben wir dann keinen Einfluss auf die entstehenden Kosten. Kann dass durch einen im Vorfeld geschlossenen Vertrag geregelt werden und schützt uns das vor weiteren Überraschungen?

Wir müssen mit der Nachbarin auch noch vertraglich eine Grenzbebauung (2m hohe Mauer) vereinbaren, da wir zwischen Gaststätte und Autowerkstatt wohnen und uns lärmmäßig etwas abschotten wollen. Ist auch schon besprochen, noch nicht unterschrieben. Von daher sind wir an einer für alle Seiten zufriedenstellenden Lösung interessiert.

18. August 2015 | 22:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, das kann vertraglich so entsprechend geregelt werden.

Das ist in der Tat insofern wichtig, als dadurch für beide Seiten größtmögliche Rechtssicherheit im Vorfeld bietet, wenn dieses juristisch gut (von einem Anwalt oder Notar) ausgearbeitet ist.

Das dürfte auch Ihr Nachbar nachvollziehen können; die Vertragskosten können sich geteilt werden.

Auch die Grenzbebauung kann so bestimmt werden.

Solange nicht zwingende, nicht abdingbare Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des landesrechtlichen Nachbarrechts oder insbesondere des öffentlichen (Bau-)Rechts ausgehebelt werden, ist das wirksam und machbar.

Die Kostentragung ist durchaus in Abweichung dazu abänderbar, aber da wird sich wohl der Nachbar auf nichts anderes einlassen, was irgendwie verständlich ist.

Eine gegenseitige Absicherung ist also durchführbar.

Eines noch:
Sie könnten auch ein Fremdunternehmen gemeinsam bestimmen, welches das durchführt, was die Wände betrifft. Dieses hätte dann eine prüfbare, angemessene Abrechnung zu stellen.
Dazu können von entsprechenden Fachfirmen Kostenvoranschläge unverbindlicher Art eingeholt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Ich danke Ihnen für eine Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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