Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das kann vertraglich so entsprechend geregelt werden.
Das ist in der Tat insofern wichtig, als dadurch für beide Seiten größtmögliche Rechtssicherheit im Vorfeld bietet, wenn dieses juristisch gut (von einem Anwalt oder Notar) ausgearbeitet ist.
Das dürfte auch Ihr Nachbar nachvollziehen können; die Vertragskosten können sich geteilt werden.
Auch die Grenzbebauung kann so bestimmt werden.
Solange nicht zwingende, nicht abdingbare Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, des landesrechtlichen Nachbarrechts oder insbesondere des öffentlichen (Bau-)Rechts ausgehebelt werden, ist das wirksam und machbar.
Die Kostentragung ist durchaus in Abweichung dazu abänderbar, aber da wird sich wohl der Nachbar auf nichts anderes einlassen, was irgendwie verständlich ist.
Eine gegenseitige Absicherung ist also durchführbar.
Eines noch:
Sie könnten auch ein Fremdunternehmen gemeinsam bestimmen, welches das durchführt, was die Wände betrifft. Dieses hätte dann eine prüfbare, angemessene Abrechnung zu stellen.
Dazu können von entsprechenden Fachfirmen Kostenvoranschläge unverbindlicher Art eingeholt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich danke Ihnen für eine Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg