Sehr geehrter Ratsuchender,
1. das OLG Hamm hatte sich in seinem Urteil vom 14.04.2005 (Az: 4 U 2/05
rechtskräftig) dafür ausgesprochen, dass auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers klar und verständlich hingewiesen werden muss. Nicht ausreichend ist es, dass der Verkäufer diesen Punkt unter der Rubrik „mich“ und dort als Unterpunkt „Angaben zum Verkäufer“ hat. Laut Auffassung des Gerichts, vermutet niemand das Widerrufsrecht an einem solch abgelegenen und allgemein bezeichneten Ort. Es ist daher erforderlich, dass das Widerrufsrecht deutlich in einem eigenen Menüpunkt oder einer Bezeichnung wie „Rechtliches“ oder „Verbraucherinformation“ im Internetauftritt des Verkäufers angebracht ist.
2. Der Hinweis muss dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs 2 BGB
entsprechen. Das wird bei Ihnen anscheinend angemahnt. Wenn die Widerrufsbelehrung in Ihren AGB „untergeht“, genügt das dem Deutlichkeitsgebot nicht. Sie müssen dann entweder in den AGB den Hinweis fett hervorheben oder separat eine Belehrung offensichtlich einstellen.
Ob jedoch die gegen Sie gerichtete Abmahnung vollumfänglich rechtmäßig ist, ist damit noch nicht gesagt. Allerdings übersteigen die Kosten der Prüfung die von Ihnen geforderte Zahlung.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
vielen Dank für die Antwort. Ich muss jetzt aber nochmal nachfragen. Wir sind ja Mitglied bei Trusted Shop, damit wir im Vorfeld bereits alles tun um sowas zu vermeiden (ich meine Abmahnungen).
Konkret wird ja nicht die Position dieser Information, sondern nur die nicht Hervorhebung und zwar auf der Online Shop bemängelt.
Nach eigener Recherche und Nachfrage bei Trusted Shop bezieht sich aber die Abmahnung auf einen Satz in der Infoverordnung der nicht die vorvertragliche sondern die Darstellung auf nachgereichte Informationen bezieht.
Dieser Verbraucherverein ist auch Trusted Shop und der Wettbewerbszentrale bisher nicht bekannt gewesen. Es besteht evtl. auch Zweifel an der Aktivlegitimation.
Folgende Info bekam ich noch von Trusted Shop:
Die in der Abmahnung genannte Norm des § 1 IV 3b und 3 der BGB-InfoVO verpflichtet tatsächlich zur Mitteilung über die Kundendienst- und Gewährleistungsbedingungen sowie über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts in ´einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form´. Die gesetzliche Hervorhebungspflicht nach § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV
gilt aber nicht für die vorvertragliche Information, sondern nur für in Textform mitgeteilte AGB, die z.B. per E-Mail oder in Papierform mit der Lieferung geschickt werden. § 1 Abs. 4 S. 3 BGB-InfoV
nimmt Bezug auf die ´Mitteilung nach Satz 1´, d.h. die Mitteilung nach § 312c Abs. 2 BGB
und nicht etwa die in Satz 2 behandelte Informationspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
.
Die Informationen, die Sie in Ihren auf der Internetseite dargestellten Shop-AGB darstellen, sind vorvertragliche Informationen gem. § 312c Abs. 1 BGB
, für die im Gesetz keine Hervorhebung vorgeschrieben ist. Gleichwohl ist strittig, ob die Pflichtangaben wegen des fernabsatzrechtl.
Transparenzgebotes (´klar und verständlich´) hervorgehoben sein müssen.
Laut Trustedshop plant dieser Wettbewerbsverein wohl eine Musterklage und hat sich uns als Opfer ausgesucht - warum auch immer.
Mich stören zwar die 150 EUR nicht, aber die Unterlassungserklärung schon - zumal zweifelhaft ist, ob diese üerhaupt rechtens ist.
Ich würde Sie um eine kurze Einschätzung bitten ob Sie dies auch so sehen - wenn ja, wäre es möglich das ich Ihnen diesen Fall übergeben kann? Ich würde Ihnen die Unterlagen aus Zeitgründen (Frist wurde bis Dienstag gesetzt), per Telefax zukommen lassen können.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Ich schicke Ihnen hierzu ein E-Mail.