Gerne zu Ihren Fragen:
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
ist ein Wettbewerbsverband (besser: "Abmahnverband") nur befugt,
soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
wenn er insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt.
Das hat das LG Berlin mit dem Urt. v. 4.4.2017, 103 O 91/16
bezüglich der Aktivlegitimation des IDO verneint:
Diesem Verein fehlt es an der notwendigen personellen Ausstattung, so dass Gericht:
„Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Verbands.
Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen.
Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor. Aus dem Schreiben vom 18.1.2016 ergibt sich, dass die Geschäftsführerin von Beruf Rechtsfachwirtin ist.
Rechtsfachwirt ist eine Berufsbezeichnung für besonders qualifizierte Mitarbeiter in Rechts- oder Patentanwaltsbüros. Sie müssen besondere Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen: Organisation des Büroablaufs und Überwachung der Kommunikationssysteme; betriebswirtschaftliche Problemanalysen, Leitung des Rechnungswesens; eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Personalführung, Berufsausbildung, dienstleistungsorientierter Umgang mit Mandanten und Dritten; Betreuung des gesamten Kostenwesens der Kanzlei, Vorbereitung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen; eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher Zwangsvollstreckungsangelegenheiten unter Berücksichtigung des jeweiligen materiellen Rechts." (Zitatende)
Aber Vorsicht:
Zwar kann in Ihrem Fall ggf. dieses LG Berlin wieder zuständig sein. Es ist aber möglich, dass IFO gelernt hat und vor Gericht ggf. nachbessert bzw. hinreichend darlegt.
Zumindest aber kann die Berufung auf dieses Urteil ein zielführender Ansatz sein, mit IFO außergerichtlich zu verhandeln und einen teilweisen (aber erheblichen Rückzieher) zu initiieren. Erfahrungsgemäß sind Abmahner – vor allem bei einer geschwächten Position – durchaus zur Verhandlung bereit.
Viel Erfolg wünscht Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das deckt sich mit meiner ersten unfachmännischen Vermutung. :-)
Jetzt stellt sich mir aber die Frage, was ich konkret unternehmen kann ?Erst einmal eine Fristverlängerung beantragen ? Da ja wie gesagt morgen schon die Frist abläuft. ( Habe den Brief am 27.6. erhalten )
Der Unterlassungserklärung widersprechen, wenn ja wie ?
Ich bin gerne bereit auch nochmals etwas zu bezahlen, wenn es die geforderte Summe von IDO ( 232 Euro ) nicht übersteigen sollte, ansonsten macht es ja keinen Sinn. :-) Ich möchte aber eben auch nicht eine Gerichtsverhandlung wegen dieser Summe riskieren... Daher die Frage nach dem konkreten Vorgehen :-)
MfG
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ich kenne ja Ihren Sachverhalt nicht sondern habe nur Ihre konkrete Frage beantwortet.
Wenn es so ist, dass Sie in der Sache selbst den Fehler erkannt und ausgeräumt haben, wäre eine gerichtliche Fortsetzung der Sache allein hinsichtlich der fraglichen Aktivlegitimation riskant. Denn die IFO ist ja lernfähig.
Auch die Forderung der IFO erscheint mir aus der Ferne maßvoll.
Bedenken Sie aber, dass Sie mit der Unterlassungserklärung sich auf bis zu 30 Jahrn einer Vertragsstrafe unterwerfen, die im Wiederholungsfall sich noch erhöhen könnte.
Eine modifizierte Unterwerfungsklausel nach dem "Hamburger Brauch" kann angedacht werden, das heißt, ein zuständiges Gericht sollte bei Vertragsverletzung die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt werden.
Das müssen Sie selbst entscheiden, weil das den Rahmen dieser Erstberatung sprengt. Lassen Sie nicht die Frist verstreichen und nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu IFO auf, denn Fristkontrolle ist nicht Gegenstand einer summarischen Erstberatung aus der Ferne.
Viel Erfolg wünscht
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt