Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abmahnung wegen unwahren Lärmstörungen

31. Mai 2015 03:28 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,

vorab, ich erwarte keine detaillierte Rechtsberatung sondern nur eine allgemeine Auskunft wie man vorgehen kann. Ich werde mir ohnehin einen Anwalt nehmen und möchte nur ein paar Infos um mich selbst vorzubereiten.

Ich erhielt vom Rechtsanwalt meines Vermieters eine Abmahnung wegen angeblich begangener Lärmstörungen. Der Abmahnung liegt ein Lärmprotokoll mit etwa 20 Einträgen bei. Zu mind. 5 der angegebenen Zeiten war ich nicht in der Wohnung. Weitere Personen haben keinen Zutritt zur Wohnung. Für einzelne Zeitpunkte liegen neben Zeugen auch handfeste Belege vor (Ein-/Ausreisestempel im Reisepass etc.).

Die Vorwürfe häufen sich bereits seit gut 3 Jahren. Nachdem mir die ersten Vorwürfe gemacht wurden zog der Vermieter die Anschuldigungen ca. 1 Monat später zurück und bestätigte wörtlich "die uneingeschränkte Unwahrheit" der Vorwürfe.

Im Jahr 2014 wurden mir erneut Vorwürfe gemacht. Auch damals war ich häufig nicht in der Wohnung. Der Vermieter zog die Vorwürfe nicht zurück.

Meine Frage ist nun wie kann man gegen den Vermieter bzw. die meldenden Personen vorgehen. Ich dulde diese Anschuldigungen nicht mehr und möchte, dass nun endlich ein Gerichtsverfahren stattfindet und jemand zur Rechenschaft gezogen wird.

Welche Möglichkeiten existieren hier: Kann man eine Unterlassung gerichtlich erwirken? Kann man Schmerzensgeld verlangen etc.? Offenbar gibt es mehrere Zeugen welche die Lärmstörungen (zu Zeiten in denen niemand in der Wohnung war) bestätigen können (warum auch immer).

Vielen Dank.

Eingrenzung vom Fragesteller
31. Mai 2015 | 03:33

Sehr geehrter Fragesteller,

was die Formalien und inhaltlichen Anforderungen anbelangt, so hat Ihr Vermieter diese erfüllt, indem er ein detailliertes Lärmprotokoll erstellt hat.
Es kann Grundlage für eine Kündigung sein und zwar dann, wenn die Lärmbelästigungen wieder auftreten.

Natürlich müssen sie auch der Wahrheit entsprechen, was, wie Sie mitteilen, nicht der Fall ist.
Ich empfehle Ihnen daher dem Vermieter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu schicken, in der es sich verpflichtet, künftig die unzutreffenden Behauptungen zu unterlassen. Macht er dies nicht, müsste er einen Geldbetrag zahlen.
Hierfür sollten Sie sich einen Anwalt nehmen, aber das haben Sie ja ohnehin vor.

Es ist davon auszugehen, dass ihr Vermieter die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt und die Sache weiter geht. Sie könnten dann noch auf Unterlassen klagen.

Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld besteht aber durch das Verhalten des Vermieters nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 31. Mai 2015 | 17:19

Sehr geehrte Frau Draudt,

vielen Dank für Ihre Antwort. Die Frage die ich mir beim Lesen Ihrer Antwort stellte ist, ob es zu einem Problem werden kann, dass ich von den am Lärmprotokoll ausgewiesenen Zeiten nur für ca. 1/4-1/3 stichfeste Alibi vorweisen kann. Damit kann nachgewiesen werden, dass zumindest ein Teil definitiv unwahr ist - für etwa 2/3 der Zeiten existiert kein Beleg, dass ich zur angegebenen Zeit an einem anderen Ort war (zB weil ich geschlafen habe etc.).

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2015 | 10:39

Sehr geehrter Fragesteller,

die Richtigkeit des Lärmprotokolls ist Voraussetzung für eine Kündigung. Im Rahmen etwa eines Prozesses über die Kündigung (falls es zu einer solchen kommt), muss der Vermieter beweisen, dass seine Angaben zutreffen.
Wenn Sie hier für einen Teil der Zeiten zutreffend vortragen können, dass Sie nicht da waren, so haben Sie gute Chancen.
Jedoch ist dies erst einmal nicht die anstehende Situation, denn bisher haben Sie ja noch gar keine Kündigung erhalten.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung können Sie auch dann verlangen, wenn Sie darlegen können, und das können Sie ja, dass Sie an einem Teil der Zeiten nicht anwesend waren.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER