Sehr geehrter Fragesteller,
was die Formalien und inhaltlichen Anforderungen anbelangt, so hat Ihr Vermieter diese erfüllt, indem er ein detailliertes Lärmprotokoll erstellt hat.
Es kann Grundlage für eine Kündigung sein und zwar dann, wenn die Lärmbelästigungen wieder auftreten.
Natürlich müssen sie auch der Wahrheit entsprechen, was, wie Sie mitteilen, nicht der Fall ist.
Ich empfehle Ihnen daher dem Vermieter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu schicken, in der es sich verpflichtet, künftig die unzutreffenden Behauptungen zu unterlassen. Macht er dies nicht, müsste er einen Geldbetrag zahlen.
Hierfür sollten Sie sich einen Anwalt nehmen, aber das haben Sie ja ohnehin vor.
Es ist davon auszugehen, dass ihr Vermieter die Unterlassungserklärung nicht unterschreibt und die Sache weiter geht. Sie könnten dann noch auf Unterlassen klagen.
Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld besteht aber durch das Verhalten des Vermieters nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Frage die ich mir beim Lesen Ihrer Antwort stellte ist, ob es zu einem Problem werden kann, dass ich von den am Lärmprotokoll ausgewiesenen Zeiten nur für ca. 1/4-1/3 stichfeste Alibi vorweisen kann. Damit kann nachgewiesen werden, dass zumindest ein Teil definitiv unwahr ist - für etwa 2/3 der Zeiten existiert kein Beleg, dass ich zur angegebenen Zeit an einem anderen Ort war (zB weil ich geschlafen habe etc.).
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Richtigkeit des Lärmprotokolls ist Voraussetzung für eine Kündigung. Im Rahmen etwa eines Prozesses über die Kündigung (falls es zu einer solchen kommt), muss der Vermieter beweisen, dass seine Angaben zutreffen.
Wenn Sie hier für einen Teil der Zeiten zutreffend vortragen können, dass Sie nicht da waren, so haben Sie gute Chancen.
Jedoch ist dies erst einmal nicht die anstehende Situation, denn bisher haben Sie ja noch gar keine Kündigung erhalten.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung können Sie auch dann verlangen, wenn Sie darlegen können, und das können Sie ja, dass Sie an einem Teil der Zeiten nicht anwesend waren.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin