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Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen

| 28. Mai 2011 14:53 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe von der Sony Music über eine Anwaltskanzlei eine "Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen"- in Verbindung mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten.
Konkret wurde eine CD von Peter Maffay der Sony Music weltweit einer unbegrenzten Anzahl an weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten.

Ein Ermittlungsdatensatz ist dem Schreiben beigefügt. Es wurde ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen meinen Internet-Provider nach §101 UrhG durchgeführt. Der Internet-Provider hat daraufhin mitgeteilt, dass mein Internet-Zugang zur angefragten Zeit für die Verbindung mit dem Internet genutzt wurde. Es steht daher fest, dass das Repertoire der Sony Music über meinen Internetanschluss illegal zum "Tausch" angeboten wurde. Aufgrund der begangenen Rechtverletzungen hat Sony Music gegen mich Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz erhoben.
1. Unterzeichnung der Unterlassungerklärung
2. Ersatz der Rechtsverfolgungskosten
Anwaltskosten 506,00€
Schadenersatz 450,00€
---------------------
956,00€

Ich würde gerne wissen, wie ich mich verhalten soll; obe es eine Möglichkeit gibt, die Höhe der Zahlungen zu meinen Gunsten zu beeinflussen, oder ob ich der Aufforderung so wie sie gestellt ist Folge leisten muss.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Unabhängig davon, ob Sie als der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich die betreffende Datei zum Download angeboten hat, sollte der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten:

Es handelt sich bei den Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei „Rechtsanwälte Waldorf Frommer" um pauschalisierte Standardschreiben, die auf den 15 (fünfzehn) Seiten eine enorme Anzahl von allgemein gültigen rechtlichen Erwägungen aufweisen, im Endeffekt aber die Besonderheiten Ihres Einzelfalls außer Acht lassen. Bei der Anfertigung des Abmahnschreibens wird nur der einzelne Titel und Ihre IP-Daten in die vorformulierte Massenabmahnung eingesetzt.

Die rechtlichen Ausführen der Abmahnung verschweigen aber nicht ohne Grund, dass die Rechtslage trotz der scheinbaren Richtigkeit und Zweifelsfreiheit des Briefes keineswegs so eindeutig ist und andere als die zitierten Gerichte teilweise sogar völlig gegensätzliche Rechtsansichten zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen vertreten.
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann zum Beispiel nach dieser - in der Abmahnung nicht aufgeführten Rechtsprechung - keinesfalls automatisch als Störer herangezogen werden (so das LG Mannheim 30.01.2007, - 2 O 71/06 ; oder das OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, - 11 U 52/07 ). Diese und andere widersprechenden Urteile können den zweifelhaften Rechtsansichten von Waldorf Frommer entschieden entgegengesetzt werden.
Die juristischen Gegenargumentation und Forderungsabwehr, sollte sich aber auf einer genauen Analyse der bei Ihnen vorliegenden Fakten gründen. Schließlich beurteilen sich die möglichen Ansprüche einzig nach den Gegebenheiten Ihres Falles.
Entscheidend ist insbesondere, wie viele Personen den Internetanschluss nutzen konnten oder wie die oftmals kabellosen Datenübertragungen (W-LAN) geschützt und verschlüsselt wurden. Oder ob in Ihrem speziellen Fall Sie eine besondere Prüf- und Handlungspflicht zu erfüllen hatten, weil eventuell von ihrem Rechner bereits Urheberrechtsverletzungen vorgenommen worden sind.

Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass eine Störerhaftung im Sinne des Urheberrechts zweifelsfrei feststehen sollte, wären darüber hinaus die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unbedingt der Höhe nach zu überprüfen.
Warum sollte auch für den Download eines Musiktitels mit einem Verkaufswert von maximal 15,00 Euro ein Gesamtbetrag von 450,00 Euro gezahlt werden?

Zwar werden in der Vergleichssumme in Höhe von 956,00 € unterschiedliche Ansprüche, insbesondere der auf Schadensersatz (450,00 €) und der Kostenerstattungsanspruch (506,00 €) vermengt, für diese gänzlich überzogene Forderungen besteht jedoch kein Raum.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach § 97a UrhG die Kosten der Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,00 Euro gedeckelt werden. Bei der Abmahnung eines privaten Austauschs lediglich einer Musikdatei greift diese Begrenzung der Anwaltskosten in der Regel, da bei einfach gelagerten Schreiben nicht eine 1,3 Gebühr, sondern allenfalls eine 0,3 Gebühr anfallen würde. Die Verwendung von vorformulierten Massenabmahnschreiben fällt regelmäßig unter diesen Begriff. Die von den Rechtsanwälten „Waldorf Frommer" angedrohten Rechtsverfolgungskosten von weit über dem vergleichsweise angebotenen Betrag sind demnach nicht zu begründen.

Weitergehende Schadensersatzforderung werden von den Abmahnern zwar behauptet, letztlich jedoch weder rechtlich, tatsächlich noch der Höhe nach begründet. Insoweit ist davon auszugehen, dass jedenfalls kein weiterer ersatzpflichtiger Schaden vorliegt.
Deshalb sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die von den Rechtsanwälten „Waldorf Frommer" vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist.
Durch Abgabe dieser Erklärung würden Sie Ihre Rechtsposition ohne Not schwächen.. Zudem wird hierdurch die Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen der im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, keineswegs gebannt.
Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Kanzlei „Waldorf Frommer" vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben.

Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss ich Sie ausdrücklich warnen. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein hohes Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2011 | 19:49

Sehr geehrter Herr Gerth,
ich möchte mich, neben der positiven Bewertung, auch auf diesem Wege für Ihre Beratung bedanken.
Ich wollte diese Möglichkeit nutzen um Sie zu fragen, wie ich jetzt am Besten vorgehen sollte. Meine momentane private Situation ist recht schwierig und deshalb kommt die Abmahnung zu einem höchst ungünstigen Zeitpunkt.
Außerdem wollte ich diese Möglichkeit der Kommunikation nutzen, um sie nach einer Gesamtkosteneinschätzung zu fragen, für den Fall, dass ich mich für Ihre Vertretung entscheide.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2011 | 20:18

Sehr geehrter Herr Fargesteller,

ich schicke Ihnen zur Kosteneinschätzung mittels eMail.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2011 | 19:19

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