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Abmahnung bei Spam

| 20. Februar 2006 23:35 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Habe dummerweise eine Spam versendet und nun die zweite Abmahnung (von unterschiedlichen Einrichtungen/Anwälten) erhalten.
Innerhalb welcher Frist kann ich nun noch abgemahnt werden?
Gibt es Zeitliche Beschränkungen?
Wird da unterschieden zwischen unlauterer Wettbewerb und Belästigung wegen unaufgeforderter Mail?

20. Februar 2006 | 23:51

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es ist zu unterscheiden zwischen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen und solchen aus §§ 823 I, 1004 BGB :

Grundsätzlich kann Sie jeder Empfänger der Spam-Mail abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Denn nach der Rechtsprechung haben Sie mit der unverlangten Werbung entweder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des (privaten) Empfängers, oder in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Beide Rechte beinhalten den Schutz des Empfängers vor unverlangt zugesendetem Werbemüll.

Beide Rechte werden durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt und den Verletzten steht in beiden Varianten ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zu. Dieser verjährt in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, so daß bei einem längeren Abwarten allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung entfallen wird, nicht aber der Unterlassungsanspruch.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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