Am 01.10.2010 wurde ich wegen einer widerrechtlichen Verwendung eines geschützten Begriffs auf meiner Website abgemahnt.
Entdeckt wurde der Begriff am 15.09.2010 auf meiner Website.
Aufgrund einer Überarbeitung der Website wurde der Begriff jedoch bereits am 17.09.2010 von der Website entfernt. Dies geschah freiwillig aus unternehmenspolitischen Gründen.
Dies bedeutet, dass eine Verletzung zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht mehr vorlag.
Eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung wurde unter Ausschluss der Annerkennung einer Rechtspflicht abgegeben.
Die Frage ist nun, ob die Abmahnung im Kern berechtigt war. Ist auch bei eigenständigem Entfernen eine Wiederholungsgefahr gegeben?
Ziel ist es, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zu ersetzen.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihrem Sachvortrag liegt eine Rechtsverletzung vor. Die Wiederholungsgefahr wird hierbei bereits durch die von Ihnen unternommene einmalige Verletzungshandlung als gegeben unterstellt. Der Umstand, dass Sie den Begriff entfernt haben, spielt dabei leider keine Rolle.
Die Rechtsverletzung ist daher im Kern berechtigt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller3. November 2010 | 12:53
Sehr geehrter Herr Roth,
angenommen der Geschädigte ist ein regional Gewerbetreibender mit Umsätzen < 50.000 EUR und der Gegner ein Kleingewerbetreibender.
In welcher Region sollte sich der Streitwert bzw. Gegenstandswert bewegen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt3. November 2010 | 15:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.03.2006 (Az. I ZB 48/05
) einen Regelstreitwert bei Markenverletzungen von EUR 50.000,-- € angenommen und dies im Beschluss vom 03.05.2008 (Az.: I ZR 179/06
) nochmals bestätigt.
Vor diesem Hintergrund ist von einem Streitwert von mindestens EUR 50.000,00 auszugehen.
Für weitergehende Fragen mögen Sie mich per E-Mail kontaktieren.