Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist schon fraglich, ob hier überhaupt ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Anwalt nur unter der Bedingung der Deckungszusage beauftragt werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2019, Az. IX ZR 203/18
).
Aber selbst wenn hier ein Vertrag bejaht werden kann, können Sie sich nach meiner Einschätzung auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht berufen. Denn ein Anwalt muss Mandanten grundsätzlich über nicht gedeckte Honoraransprüche aufklären (OLG Düsseldorf 8.5.08, 24 U 211/07
). Diese Pflicht besteht sogar ungefragt, noch mehr natürlich auf konkrete Nachfrage wie in Ihrem Fall, in dem sogar eine falsche Auskunft erteilt und die Deckung zugesagt wurde.
Mit dem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Ihnen durch die fehlende Aufklärung entstanden ist, können Sie gegen das geltend gemachte Honorar aufrechnen. Dieser Schaden kann sogar das Honorar übersteigen, sodass Sie zusätzliche Ansprüche gegen den Anwalt haben könnten. Dies müsste allerdings ein Anwalt vor Ort unter Einblicknahme in alle Unterlagen konkret prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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