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Ablehnung der Gebühren durch RSV erst mit der Endabrechnung mitgeteilt - anfechtbar?

| 15. September 2020 11:32 |
Preis: 35,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

von der beauftragten Kanzlei wurde mir mehrfach die Deckung der außergerichtlichen Kosten durch die RSV bestätigt.

Nach der ersten Deckungszusage erfolgte die Kommunikation mit der RSV nur noch über die Kanzlei.

Nach fast 2 Monaten ohne Kontakt erhielt ich nun per Einschreiben-Rückschein zwei Schlussrechnungen und den Hinweis, dass die RSV die Übernahme der Gebühren abgelehnt hätte. Nach Rückfrage bei der RSV wurde das bereits im Mai der Kanzlei mitgeteilt, jedoch wusste ich nichts davon und habe damals - nachdem mir die Deckung erneut durch die Kanzlei bestätigt wurde - die Vollmacht unterzeichnet.

Auch im Juli wurde mir die Deckung bestätigt. Von einer Ablehnung bzw Risiko einer Ablehnung war nie die Rede.

Jetzt liegt mir die Rechnung vor mit einer Frist von 11 Kalendertagen (seit Zustellung in der Postfiliale).

Letzten Endes ist mir dadurch ein finanzieller Schaden entstanden, der nun fast das Doppelte der ursprünglichen Forderung der Gegenseite ausmacht.

Kann ich etwas dagegen tun oder muss ich das stillschweigend hinnehmen?

Danke vorab und beste Grüße

15. September 2020 | 12:09

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung ist schon fraglich, ob hier überhaupt ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn der Anwalt nur unter der Bedingung der Deckungszusage beauftragt werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2019, Az. IX ZR 203/18 ).

Aber selbst wenn hier ein Vertrag bejaht werden kann, können Sie sich nach meiner Einschätzung auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht berufen. Denn ein Anwalt muss Mandanten grundsätzlich über nicht gedeckte Honoraransprüche aufklären (OLG Düsseldorf 8.5.08, 24 U 211/07 ). Diese Pflicht besteht sogar ungefragt, noch mehr natürlich auf konkrete Nachfrage wie in Ihrem Fall, in dem sogar eine falsche Auskunft erteilt und die Deckung zugesagt wurde.

Mit dem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Ihnen durch die fehlende Aufklärung entstanden ist, können Sie gegen das geltend gemachte Honorar aufrechnen. Dieser Schaden kann sogar das Honorar übersteigen, sodass Sie zusätzliche Ansprüche gegen den Anwalt haben könnten. Dies müsste allerdings ein Anwalt vor Ort unter Einblicknahme in alle Unterlagen konkret prüfen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 15. September 2020 | 15:02

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Ehrlich gesagt war ich anfangs sehr skeptisch gegenüber der Fragestellung über eine Online Plattform und auch misstrauisch, ob ich überhaupt eine brauchbare Antwort als Einschätzung bekommen werde trotz niedrigerem Einsatz (aufgrund negativer Erfahrungen im echten Leben wollte ich nicht mehr bieten).

Dank Herrn Wilking habe ich aber innerhalb kurzer Zeit (weniger als die angekündigte Bearbeitungszeit) eine klare Erläuterung ohne Schönreden als Antwort bekommen. Sogar passende Rechtssprechungen wurden schnell gefunden. Das alles nehme ich gerne als Stütze für das weitere Vorgehen. Sehr gerne wieder, weiter so!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. September 2020
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Ehrlich gesagt war ich anfangs sehr skeptisch gegenüber der Fragestellung über eine Online Plattform und auch misstrauisch, ob ich überhaupt eine brauchbare Antwort als Einschätzung bekommen werde trotz niedrigerem Einsatz (aufgrund negativer Erfahrungen im echten Leben wollte ich nicht mehr bieten).

Dank Herrn Wilking habe ich aber innerhalb kurzer Zeit (weniger als die angekündigte Bearbeitungszeit) eine klare Erläuterung ohne Schönreden als Antwort bekommen. Sogar passende Rechtssprechungen wurden schnell gefunden. Das alles nehme ich gerne als Stütze für das weitere Vorgehen. Sehr gerne wieder, weiter so!


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