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Ablehnung Kindergeld - was tun?

| 10. Juli 2013 04:28 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:01

Zusammenfassung

Klage gegen Versagung von KG kann ohne Anwalt vor dem Finanzgericht geführt werden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Einspruch auf KG für meinen in Erstausbildung befindlichen Sohn wurde aus dem o.a. Grund abgelehnt.

Zur Sachlage:

Seit 1995 habe ich meinen Erstwohnsitz in Deutschland. Bis 2007 habe ich ca. die Hälfte pro Kalenderjahr in England sowie Deutschland verbracht, seit 2008 bis heute verbringe ich 10 Monate/Kalenderjahr im außereuropäischem Ausland und 2 Monate in Deutschland. Trotzdem ist es in all den Jahren nicht einmal vorgekommen, dass ich zusammenhängend länger als 4 Monate im Ausland gewesen wäre. Die Familienkasse ist informiert, da ich meine Aufenthaltszeiten in Deutschland bzw. dem Ausland anhand der Kopien meines Reisepasses nachgewiesen habe.

Im ganzen Zeitraum habe ich nicht einmal Lohn / Einkommensteuer gezahlt, meistens habe ich ein paar DM/€ vom Finanzamt zurück erstattet bekommen. Bis 2007 habe ich jährlich eine Einkommensteuererklärung eingereicht. Seit 2008 habe ich weder in D.land noch im Ausland einen Pfennig verdient. Die Familienkasse ist informiert, dass ich von Erspartem lebe, dass ich ein Aktiendepot bei einem deutschen Kreditinstitut habe (ca. 8 TSD Dividende per annum), auch, dass ich erfolgreich beim Finanzamt einen Antrag auf Nichtveranlagung gestellt habe der noch bis 2014 gültig ist.

Seit 1995 bis heute zahle ich freiwillig meine gesetzliche Krankenversicherung / Pflegekasse, ebenfalls hatte ich immer einen PKW auf meinem Namen angemeldet, immer ADAC, durchgehend eine Privathaftpflicht, bis Feb. 2012 hatte ich sogar einen Festnetzanschluss bei der Telekom (gekündigt), neuerdings zahle ich auch ca. 18 €monatlich an die GEZ. Das habe ich so der ähnlich auch der Familienkasse mitgeteilt, schließlich sollte ich ja nachweisen, dass besondere Umstände darauf hinweisen eben nicht nur Besucher zu sein der zu Erholungs- und Kurzwecken nach D.land kommt. Ebenfalls habe ich erwähnt z.B. 2012 nach Deutschland gekommen zu sein, um meinem Sohn bei Studienplatz / Wohnungssuche unter die Arme zu greifen (den Antrag auf KG habe ich im Sommer 2012 gestellt).

Vom Finanzamt habe ich ebenfalls eine aktuelle Bescheinigung vorgelegt, dass ich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege.

Ich habe ein Zimmer bei einem Freund. Das ist ein großes Haus, besagter Frend ist Eigentümer der Immobilie. Mietvertrag: Fehlanzeige.

Meine Fragen:

1. Lohnt es sich dagegen zu klagen?
2. Besteht Anwaltszwang?
3. Mit welchen Kosten hätte ich zu rechnen?
4. Warum überhaupt das ganze Affentheater wenn KG doch neuerdings einkommensunabhängig gezahlt wird?

Vielen Dank für ihre Bemühungen,
mfG

10. Juli 2013 | 05:33

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Die erste Frage, ob sich eine Klage lohnt, kann nicht abschließend beurteilt werden, weil dazu weitergehende Informationen bekannt gegeben werden müssen, die hier nicht vorliegen.

Nach Ihren Angaben scheint es jedoch so zu sein, dass Sie zumindest gemäß § 62 Abs. 1 Zif 3 EStG einen Anspruch auf KG haben, so dass sich dann die Klage lohnen würde.


Ohne eine Klage werden Sie definitiv kein KG erhalten.


Die Klage muss beim zuständigen Finanzgericht eingereicht werden. Ein Anwaltszwang besteht nicht, Sie können daher das Klageverfahren auch selber führen.

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Streitwert, der bei einer Klage auf erstmalige Zahlung von KG aus dem Jahresbetrag des KG besteht, zzgl. der zwischen Antragstellung und Klageinreichung fällig gewordene Beträge.

Diese genauen Daten sind nicht bekannt, so dass ich Ihnen keine näheren Kostenangaben machen kann.

Nur als Beispiel sei angeführt:

Bei angenommenen 10 Monaten zwischen Antragstellung und Klageinreichung würde sich der Streitwert auf 10 x 184 + 12 x 184, also 4.048 € belaufen. Die nach diesem Wert zu zahlenden Gerichtskosten würden 339.- € betragen.

Sofern Sie einen Anwalt beauftragen, würden sich dessen Gebühren bei einer mündlichen Verhandlung auf rd. 934.- € belaufen.

Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend gering sind und Aussichten auf Erfolg bestehen, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht bewilligt werden.

"Warum das ganze Affentheater" kann ich Ihnen nicht beantworten.


Mit freundlichen Grüßen





Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2013 | 13:47

Okay, danke, ich habe alles verstanden.

Da ich wie gesagt viel Zeit im Ausland verbringe, wird mir die Entscheidung nach Klage einlegen JA / NEIN, am besten dadurch abgenommen, wenn ich wüsste wie viel Zeit i.d.R. (Tage, Wochen) zwischen Erhalt der Vorladung und anberaumten Gerichtstermin liegt.

Danke,
mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2013 | 14:01

Zwischen Terminsladung und Termin selber liegen mindestens 4 Wochen, in der Praxis regelmäßig auch mehr.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 10. Juli 2013 | 17:54

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