Sehr geehrter Ratsuchender,
die "anerkannten Regeln der Baukunst" sind nach Ihrer knappen Sachverhaltsdarstellung eingehalten, so dass Sie deswegen kaum Rechte geltend machen können.
Allerdings gebe ich zu bedenken, dass hier ggfs. von der vertraglich geschulderten Bauausführung abgewichen und dass Gewerk deshalb mit einen Mangel behaften sein kann.
Um dieses abschleißend prüfen zu können, sollten Sie die Baubeschreibungen (einschließlich Raummaß) und die Bauzeichnungen genaustens prüfen. Wurde dort abgewichen, kann ein Mangel zu bejahen sein.
Dann, und nur dann können Sie Rechte geltend machen, wobei es in Bausachen gefährlich ist, auf Schadensersatz oder Minderung zu gehen; vielmehr sollte die vertragsgerechte Herstellung ( die immer möglich ist, allenfalls ander Frage der Verhältnismäßigkeit scheitern kann ) gefordert werden, da es ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Voraussetzung ist aber, dass hier von den Zeichnungen und/oder Beschreibungen abgewichen ist, was zu prüfen ist.
Dieses kann auch durch unser Büro erfolgen, wobei dann vorab die Kostenfrage geklärt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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