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Abkastungen nach 'Regeln der Baukunst'?

24. April 2006 12:50 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
wir haben eine ETW vom Bauträger gekauft.
Im Vertrag steht das "nach den Regeln der Baukunst" gebaut wird.

Unser Problem:

1.) Da es sich um eine Soutterain-Wohnung handelt ist für das Abwasser eine Hebeanlage installiert. Dies war bekannt und ist in Ordnung. Nicht in Ordnung finden wir das diese direkt im Eingang/hinter der Tür zum Abstellraum auf dem Boden (ca. 70x70x50) montiert ist und die Nutzbarkeit bzw. Zugänglichkeit des Raumes massiv einschränkt.

2.) Wir haben in 3 Räumen Abkastungen in den Ecken (Verkleidung auf der Wand/in der Ecke laufender Abwasserleitungen).

Mangels ausreichender Wandstärke wurden die Leitungen auf den Wändern montiert.

Erstens sieht dies nicht toll aus, zweitens hindert dies natürlich beim Aufstellen von Möbeln (Kleiderschrank kann nicht bis in die Ecke gestellt werden, aus Küchenarbeitsplatte und -schränken muss eine Ecke herausgeschnitten werden etc.

Die komplette Badinstallation ist in "Vorwandinstallation" ausgeführt (da Fertigbetonwände die nicht geschlitzt werden dürfen).

Ist dies alles hinnehmbar oder stellt dies einen Mangel oder eine Basis zur Minderung dar? (Nachbesserbar ist es ja nicht).

Danke für Ihre unverbindliche Vorabeinschätzung unserer Chancen und einem Tipp wieviel Minderung so etwas ca. bringen könnte.
(Es handelt sich um 3 Kästen à ca. 15x15cm, raumhoch).

Mit freundlichen Grüßen
Marcus A. Besler

24. April 2006 | 13:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die "anerkannten Regeln der Baukunst" sind nach Ihrer knappen Sachverhaltsdarstellung eingehalten, so dass Sie deswegen kaum Rechte geltend machen können.

Allerdings gebe ich zu bedenken, dass hier ggfs. von der vertraglich geschulderten Bauausführung abgewichen und dass Gewerk deshalb mit einen Mangel behaften sein kann.

Um dieses abschleißend prüfen zu können, sollten Sie die Baubeschreibungen (einschließlich Raummaß) und die Bauzeichnungen genaustens prüfen. Wurde dort abgewichen, kann ein Mangel zu bejahen sein.

Dann, und nur dann können Sie Rechte geltend machen, wobei es in Bausachen gefährlich ist, auf Schadensersatz oder Minderung zu gehen; vielmehr sollte die vertragsgerechte Herstellung ( die immer möglich ist, allenfalls ander Frage der Verhältnismäßigkeit scheitern kann ) gefordert werden, da es ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Voraussetzung ist aber, dass hier von den Zeichnungen und/oder Beschreibungen abgewichen ist, was zu prüfen ist.

Dieses kann auch durch unser Büro erfolgen, wobei dann vorab die Kostenfrage geklärt werden sollte.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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