Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abhängig beschäftigter oder nicht-abhängig beschäftigter Geschäftsführer

| 30. September 2019 18:50 |
Preis: 60,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

1. Person X ist Geschäftsführer und 100 % Alleingesellschafter von GmbH 1. Person X ist im Gesellschafter-Geschäftsführer-Clearingverfahren der Rentenversicherung als nicht abhängig beschäftigt eingestuft worden.

Person X möchte jedoch mit GmbH 1 als Sachgründung eine Holding gründen. Die Holding soll 100 % der Anteile von GmbH 1 erhalten. Person X bleibt Geschäftsführer bei GmbH 1. Person X wird Geschäftsführer und 100 % Alleingesellschafter der Holding sein. Person X hat somit maßgeblichen Einfluss in der Holding und in GmbH 1.

Da Person X jedoch nicht mehr selbst direkt 100 % Alleingesellschafter von GmbH 1 ist, sondern die Holding: wird ihn die Rentenversicherung im neuen Gesellschafter-Geschäftsführer-Clearingverfahren als abhängig Beschäftigten einstufen? Trotz der 100 % Beteiligung an der Holding?

2. Angenommen Person X ist in GmbH 1 sozialversicherungspflichtig (gesetzliche Krankenkasse) und in der Holding nicht-sozialversicherungspflichtig (freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert). Person X würde sich gerne privat kranken-versichern. In beiden Gesellschaften erhält Person X ein ähnliches Geschäftsführergehalt: In GmbH 1 wird man für Ihn wohl Arbeitslosenversicherung abführen müssen. Aber wie wird das in so einem Fall in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung gehandhabt? Person X kann ja nicht gleichzeitig einmal privat- und einmal gesetzlich versichert sein?

30. September 2019 | 20:12

Antwort

von


(717)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Zu1.)
Grundsätzlich prüft die DRV erst einmal die unmittelbaren Beteiligungen, wenn sIe der DRV die mittelbaren Beteiligungen offenlegen sollte sich an Ihre Status nichts ändern.

Zu2.)
Dies wird so nicht passieren, die SV-Pflcihtigkeit bestimmt sich nach der Hauptbeschäftigung, d.h. Sie bestimmen durch die Anstellungsverträge die Hauptbeschäftigung, meistens die Holding-GF-BEstellung.
Zweitens müssen Sie unterscheiden zwischen dem Organ Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag. Sie können GF auch ohne Anstellungsvertrag sein, d.h. Sie können einen Holding GF Anstellungsvertrag abschließen und darin auch die Bestellung bei der Tochter bestimmen und haben dann als Tochter GF keinen Anstellungsvertrag und auch kein Gehalt bei der Tochter, dies läuft dann über die Holding.

Ich hoffe, ich habe Ihre Frage beantworten könne, bei eventuellen Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.

Beachten Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. Oktober 2019 | 00:33

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herzlichen Dank für die Hilfe!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sebastian Braun »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Oktober 2019
5/5,0

Herzlichen Dank für die Hilfe!


ANTWORT VON

(717)

Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht