Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie werden von der Kaufinteressentin allenfalls 50 % der Notarkosten einfordern können.
Die Notarkosten schuldet, wer den Auftrag erteilt, das heißt die Amtstätigkeit des Notars veranlasst (§ 29 Nr. 1 GNotKG). Das waren Sie nach Ihrer Schilderung, da Sie bei Auftragserteilung nicht kenntlich gemacht haben, nur im Auftrag zu handeln (§ 164 Abs. 2 BGB). Die spätere "Klarstellung" ändert daran nichts.
Auftraggeber ist nach der Rechtsprechung aber nicht nur, wer "um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet" sondern regelmäßig auch wer als "weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet". (BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 79/16 - Rz 7).
"Die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich auch
aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars regelmäßig nicht als
eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, sondern lediglich
als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung." (BGH V ZB 79/16, Leitsatz).
Einen Abbruch des Beurkundungsverfahrens wie im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.02.2024 - 19 W 15/24 -, bei dem der Notar dem Abbrechenden allein die Rechnung stellen kann, sehe ich hier nicht.
Da gemäß § 32 Abs. 1 GNotKG mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften (§ 421 BGB), sind Sie und die Kaufinteressentin, weil / "soweit nicht etwas anderes bestimmt ist", "im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen" (50:50) verpflichtet.
Die Kaufinteressentin hat gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB und gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB Ihnen die Hälfte der bezahlten Notarkosten zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für die schnelle und detaillierte Rückmeldung.
Folgende Nachfrage: Die unerwartete Forderung der Käuferin am Tag der Beurkundung eines Rücktrittsrechtes ist kein Standard bei einem Kaufvertrag und war für mich nicht annehmbar, das letztendlich auch zum Scheitern des Beurkundungstermin führte. Zudem betonte die Käuferin im Vorfeld stets, dass sie unabhängig von einer Finanzierungszusage aufgrund von ausreichendem Eigenkapital beurkunden möchte. Aus diesem Grunde hatte ich sie aus den anderen Kaufinteressenten auserkoren, die Wohnung zu verkaufen. Stellt dies tatsächlich keinen höheren Verschuldungsanteil bei der Käuferin dar als 50% ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das sehe ich nicht.
Zum Vertragsschluss gehören zwei.
Sie können aber natürlich "in die Vollen gehen" und zunächst mit der Begründung des "Verschuldens" die volle Erstattung fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt