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Abgebrochener Beurkundungstermin. Wer haftet.

26. Januar 2025 19:05 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


21:02

Nachdem ich als Eigentümer beabsichtigt hatte meine Wohnung zu verkaufen und bereits eine Kaufinteressentin gefunden hatte, hatte ich die Interessentin über mehrere Monate vertröstet, dass der Notar erst beauftragt werden kann, wenn ich eine Alternativwohnung gefunden habe. Als der Zeitpunkt gekommen schien, teilte ich der Käuferin mit, dass ich nun die Freigabe erteilen kann, dass der Notar, auf dem man sich zuvor mündlich geeinigt hatte, beauftragt werden kann. Die Käuferin freute sich.
Dem vereinbarten Notar (Vorschlag meinerseits) habe ich zuerst kontaktiert und die kaufrelevanten Daten mitgeteilt. Wenige Stunden später hatte ich per Email an den Notar und mit Verteiler der Käuferin klargestellt, dass ich zwar vorgeprescht bin, aber Auftraggeber und Rechnungsempfänger die Käuferin ist. Keiner - Notar und Käuferin - widersprach.
Kurz darauf erfolgte der Kaufvertragsentwurf seitens des Notars.
In dem Vorabzug vom Kaufvertrag hatte ich einen Änderungswunsch (Keine Garantie für die Küchengeräte) und die Käuferin hatte ebenso einen Änderungswunsch (Ihre Mutter als zusätzliche Käuferin). Zudem forderte die Käuferin über den Notar eine bestimmte Urkunde an, die für ihre Bank erforderlich war.
Die Käuferin teilte mir zwar ursprünglich mit, dass sie finanzieren möchte, aber notfalls auch beurkunden würde, wenn die Finanzierungszusage noch nicht vorliegt, da sie über genügend Eigenkapital verfügt.
Einen Tag vor dem geplanten Beurkundungstermin (9.12.24) wurde ich von der Käuferin informiert, dass sie nun plant den Kaufvertrag nicht ohne Vorlage der Bankfinanzierung zu beurkunden und die Zusage der Bank noch ein paar Tage benötigt und sie für den unwahrscheinlichen Falle ein Rücktrittsrecht bis zum 20.12.2024 im Kaufvertrag benötigt.
Daraufhin forderte ich von ihr einen konkreten Ergänzungstext zum Kaufvertrag an, um entscheiden zu können, ob ich dem zustimmen kann.
Am nächsten Tag, also am Tag der Beurkundung, erhielt ich den Text, den ich an den Notar weitergeleitet habe. Der Text erhielt eine Formulierung, die weder für mich noch für den Notar akzeptabel war. Zudem teilte der Notar vor der Beurkundung mit, dass selbst der angestrebte Verschiebungstermin vom 20.12.2024 aus bestimmten Gründen für eine Bankfinanzierungszusage unrealistisch sei. Auf ein Rücktrittsrecht mit einem späteren oder unbefristeten Termin wollte ich mich ad hoc nicht einlassen und einvernehmlich wurde dann der Beurkundungstermin aufgehoben.
Daraufhin teilte ich der Käuferin mit, dass ich die Wohnung von nun an auch an andere Kaufinteressenten anbiete und die Parkettschleifarbeiten beginnen werden. Und wer zuerst und ohne einseitige Vertragsbedingungen (Rücktrittsrecht zu Lasten des Verkäufers) beurkundet, der kann die Wohnung erhalten.
Ein Ersuchen eines neuen Beurkundungstermins erfolgte von dieser Kaufinteressentin nicht mehr.
Der Notar hat die Rechnung an die Käuferin zugestellt. Sie behauptete trotz des o.g. Sachverhaltes, dass ich nicht von ihr beauftragt war, den Notar zu beauftragen, und verweigerte die Zahlung. Der Notar hat mir nun die Rechnung in Höhe von ca. 1.300 Euro zugeschickt mit der Aufforderung, diese zu bezahlen, da ich angeblich gemeinschaftlich für die Notarkosten vollumfänglich mithafte.
Nun habe ich eine Überweisung für den Notar veranlasst und beabsichtige, die Kosten von der Käuferin wieder zu erlangen.
Nun meine Frage:
Kann ich von der Käuferin die Gesamtkosten (abzüglich eventuell meines Änderungswunsches / Keine Garantie für Küchengeräte) oder nur circa 50 % einfordern ?

26. Januar 2025 | 20:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Sie werden von der Kaufinteressentin allenfalls 50 % der Notarkosten einfordern können.

Die Notarkosten schuldet, wer den Auftrag erteilt, das heißt die Amtstätigkeit des Notars veranlasst (§ 29 Nr. 1 GNotKG). Das waren Sie nach Ihrer Schilderung, da Sie bei Auftragserteilung nicht kenntlich gemacht haben, nur im Auftrag zu handeln (§ 164 Abs. 2 BGB). Die spätere "Klarstellung" ändert daran nichts.

Auftraggeber ist nach der Rechtsprechung aber nicht nur, wer "um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet" sondern regelmäßig auch wer als "weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet". (BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 79/16 - Rz 7).

"Die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich auch
aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars regelmäßig nicht als
eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, sondern lediglich
als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung." (BGH V ZB 79/16, Leitsatz).

Einen Abbruch des Beurkundungsverfahrens wie im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.02.2024 - 19 W 15/24 -, bei dem der Notar dem Abbrechenden allein die Rechnung stellen kann, sehe ich hier nicht.

Da gemäß § 32 Abs. 1 GNotKG mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften (§ 421 BGB), sind Sie und die Kaufinteressentin, weil / "soweit nicht etwas anderes bestimmt ist", "im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen" (50:50) verpflichtet.

Die Kaufinteressentin hat gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB und gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB Ihnen die Hälfte der bezahlten Notarkosten zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2025 | 20:44

Vielen Dank für die schnelle und detaillierte Rückmeldung.
Folgende Nachfrage: Die unerwartete Forderung der Käuferin am Tag der Beurkundung eines Rücktrittsrechtes ist kein Standard bei einem Kaufvertrag und war für mich nicht annehmbar, das letztendlich auch zum Scheitern des Beurkundungstermin führte. Zudem betonte die Käuferin im Vorfeld stets, dass sie unabhängig von einer Finanzierungszusage aufgrund von ausreichendem Eigenkapital beurkunden möchte. Aus diesem Grunde hatte ich sie aus den anderen Kaufinteressenten auserkoren, die Wohnung zu verkaufen. Stellt dies tatsächlich keinen höheren Verschuldungsanteil bei der Käuferin dar als 50% ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2025 | 21:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

das sehe ich nicht.
Zum Vertragsschluss gehören zwei.

Sie können aber natürlich "in die Vollen gehen" und zunächst mit der Begründung des "Verschuldens" die volle Erstattung fordern.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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