Sehr geehrter Fragesteller,
Person A muss nicht befürchten, dass der Abschluss aberkannt werden könnte.
Ein Täuschungsversuch, der zur Aberkennung führt, muss ursächlich für den Abschluss sein (auch wenn die entsprechenden Tatsachen erst nachträglich bekannt werden). Eine Täuschung gegenüber Dritten, die erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens begangen wurde und auch gar nicht mehr im Zusammenhang mit dem Verfahren steht, ist irrelevant.
Die zitierte Vorschrift spielt insoweit eine Rolle, als sie die einzige Ermächtigungsgrundlage für die Hochschulverwaltung darstellt, einen Abschluss abzuerkennen. Wenn die Norm, wie hier, nicht greift, besteht auch keine Grundlage für die Aberkennung (Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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