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Abbruch Freiwilliges Soziales Jahr

22. Mai 2007 19:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Meine Tochter macht zur Zeit das Abitur und möchte im Herbst studieren. Dafür kann sie sich erst Anfang Juli bewerben. Da mit Wartezeiten auf den Studienplatz auf Grund des Numerus Clausus zu rechnen ist, hat sie sich frtistgemäß für ein FSJ (Beginn September 2007) beworben und jetzt die Zusage erhalten. Ziel war, eine Alternative zu haben, falls es mit dem Strudium in diesem Jahr nicht klappt. Nun muss sie sich aber bis Ende Mai entscheiden, ob sie das FSJ antreten will und muss folgendes unterschreiben:

"Zustimmung der Bewerberin"
"Hiermit erkläre ich, dass ich mich für das FSJ beworben habe. Mir ist bewusst, dass das FSJ bis zum 31.8.2008 geleistet wird. Ich erwarte für den Zeitraum des FSJ keine Studienzulassung und keinen Ausbildungsbeginn."

Frage: Welche Konsequenzen kann ein Abbruch des FSJ haben, wenn doch eine Studienzulassung erfolgt (die natürlich Vorrang hat)?
Ist das rechtlich überhaupt möglich? Kann es sein, dass wir dann den entsprechenden finanziellen Aufwand des Trägers (internationaler Bund - Diakonie) entschädigen müssen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich kann ein FSJ vorzeitig beendet werden. Das ergibt sich mittelbar auch aus § 14c Abs. 3 Satz 2 Zivildienstgesetz. Diese Vorschrift bestimmt, wie die im FSJ-Dienst zurückgelegte Zeit auf den Zivildienst anzurechnen ist, sofern "der Dienst vorzeitig beendet" wird.

Allerdings sind bei einer Kündigung die Regelungen im Vertrag zwischen der/dem Freiwilligen und dem FSJ-Träger zu beachten (insbesondere im Hinblick auf Kündigungsfristen).

Wird der Dienst fristgemäß ordentlich gekündigt, dürfte insoweit für Schadensersatzansprüche der FSJ-Trägers oder der Einrichtung kein Raum sein.

Ich hoffe, Ihnen damit eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

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