Sehr geehrte Ratsuchende,
Fragen zur Gesundheit sind dann zulässig und müssen auch wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse hat.
Dabei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, Urt.v. 07.06.1984, Az.: 2 AZR 270/83
) Fragen zu drei Komplexen zulässig:
1.) Liegt eine Krankheit oder Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist?
2.) Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, jedoch die zukünftigen Arbeitskollegen und Kunden gefährden?
3.) Ist zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts oder in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, etwa durch eine geplante Operation, eine bewilligte Kur oder auch durch eine zurzeit bestehende Krankheit?
Denn diese Belange betreffen der Arbeitgeber und stehen im Zusammenhang mit einer bestimmten Anstellung, so dass solche Fragen auch wahrheitsgemäß zu beantworten sind.
Nicht zulässig ist aber eine Schweigepflichtsentbindung für weitere Nachfragen oder Einforderungen von Diagnosen. Daher sollten Sie das auch nicht unterschreiben.
Sicherlich besteht die Gefahr, dass der zukünftige Arbeitgeber dann Abstand vom Arbeitsvertrag nimmt, bzw. innerhalb der Probezeit dann kündigt und Sie plötzlich ohne Beschäftigung darstehen.
Daher ist Ihre Idee, erst alle Untersuchungen zu durchlaufen und den Arbeitsbeginn entsprechend zu verschieben, sicherlich der richtige Weg, den Sie mit dem potentiellen Arbeitgeber abklären sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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