Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Frage 1.
Da Ihre ehemalige Lebensgefährtin Miteigentümerin des Hauses ist, hat sie auch einen Anspruch darauf, das Haus und das Grundstück zu betreten. Die Zahlung der vollständigen Rate nunmehr durch Sie allein hat damit nichts zu tun. Sie sollten insofern unbedingt eine Vereinbarung schließen mit dem Inhalt, dass Sie allein aufgrund der vollständigen Zahlung der Raten das Haus und das Grundstück nutzen können.
´Frage 2
Als Miteigentümerin hat ihre ehemalige Lebensgefährtin jederzeit das Recht, wieder in das Haus einzuziehen. Sie sollten versuchen, den Anteil Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin an dem Haus abzukaufen, damit Sie alsdann als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Falls eine Einigung nicht möglich ist, muss eine Auseinandersetzung der BGB- Gesellschaft, nichts anderes stellt letztlich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft dar, im Wege der Teilungsversteigerung erfolgen. Bei der Teilungsversteigerung stellt ein
Miteigentümern den Antrag, das gemeinschaftliche Grundstück durch das Gericht versteigern
zu lassen, weil sich die Eigentümergemeinschaft nicht über die weitere Verwaltung oder
Verwertung der Immobilie einigen kann. Der Versteigerungserlös tritt an die Stelle des
Grundstücks und wird sodann unter den Miteigentümern verteilt. Die Teilungsversteigerung ist allerdings das letzte Mittel, falls keine Einigkeit erzielt werden kann.
Hinsichtlich der Abstandszahlung von 15.000,00 € , die über den Anwalt Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin gefordert wird, ist mir nicht ganz klar, für was diese Zahlung gefordert wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es sich insofern um den Kaufpreis für den Anteil Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin an dem Haus handelt. Ich bitte dies im Rahmen der Nachfrage zu klären.
Für gemeinsam aufgenommene Kredite haften die nichtehelichen Lebenspartner der Bank als Gesamtschuldner. Die Bank wird Ihre ehemalige Lebensgefährten sicherlich nicht ohne weiteres aus den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag entlassen. Hier ist eine Vereinbarung mit der Bank anzustreben.
Ich bitte Sie, die Unklarheit bezüglich der Abstandssumme im Rahmen der Nachfrage sowie etwaige weitere Unklarheiten aufzuführen, damit ich Ihnen in dieser Sache konkreter weiterhelfen kann.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
was kann mir passieren wenn ich auch ausziehe
und nur meine Hälfte zum Haus begleiche mit allen Nebenkosten ( auch zur hälfte )und Sie nicht bezahlen kann ? Bin ich für die Gesamtschulden Haftbar da Sie ausgezogen ist ?
Würden Sie mich rechtlich vertreten wenn ich eine Rechtschutzversicherung abschließe ?
Mfg. Meißner Frank
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Ihre ehemalige Lebensgefährtin nicht zahlen kann, sind Sie leider auch für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Bank haftbar. Sie haften als Gesamtschuldner für die komplette Forderung nach außen. Im Innenverhältnis können Sie anschließend Regress bei Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin nehmen.
Ich würde Sie gerne anwaltlich in dieser Sache vertreten.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
REchtsanwalt